Freiwillige Zuwendungen eines Dritten (z.B. eines nahen Angehörigen) können Sachleistungen (Wohnungsgewährung durch den neuen Partner des Unterhaltspflichtigen,[54] Naturalleistungen wie z.B. persönliche Dienstleistungen in Form von Pflege und Betreuung eines Behinderten[55]) oder Barleistungen sein. Solche Leistungen, die nicht aufgrund eines rechtlichen Anspruchs gewährt werden, können den Zuwendungen aufgrund rechtlicher Verpflichtung nicht gleichgestellt werden. Sofern kein rechtlicher Anspruch auf die Leistung besteht, hängt die Anrechenbarkeit im Unterhaltsrechtsstreit vom Willen des Zuwendenden ab. Regelmäßig soll diese Leistung dem Zahlungsempfänger zugutekommen und sich auf das Unterhaltsrechtsverhältnis nicht auswirken. Die Freiwilligkeit der Leistung folgt bei Fehlen einer ausdrücklichen Willensbestimmung im Zweifel aus der persönlichen Beziehung der Beteiligten.[56] Der Empfang solcher Leistungen erhöht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen daher nicht; ebenso wie umgekehrt die Zahlung freiwilliger Leistungen an Dritte sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen nicht mindert.[57]

 
Hinweis

Achtung:

Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers sind keine Schenkung. Sie haben Lohncharakter, weil sie im Zweifel wegen des Arbeitseinsatzes des Unterhaltspflichtigen für ihn gewährt werden.[58]

[55] BGH FamRZ 1995, 537.
[56] BGH FamRZ 2005, 968.
[57] OLG Braunschweig FamRZ 2014, 481.
[58] OLG München FamRZ 1995, 1069.

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