Zu den Erwerbseinkünften gehören alle Einkünfte, die auf dem Einsatz der Arbeits- und Leistungskraft beruhen. Hierzu gehören Einkünfte aus abhängiger Arbeit, Einkünfte von Freiberuflern, sonstigen Selbstständigen und Gewerbetreibenden, die nicht buchführungspflichtig sind und auch freiwillig keine Bücher führen, Einkünfte von Vollkaufleuten, Gewerbetreibenden und sonstigen Selbstständigen, die ihren Gewinn nach § 5 EStG durch Betriebsvergleich ermitteln. Weiter zählen hierzu Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn und soweit auch der persönliche Leistungseinsatz für die Gewinnerzielung bedeutsam ist.[31]

Neben dem eigentlichen Gehalt zählen zu den Einkünften auch Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Zulagen, Spesen, Prämien, Auslösungen, Überstundenvergütungen, Jubiläumszahlungen, Tantiemen, Abfindungen, ferner sonstige geldwerte Leistungen wie z.B. Stromdeputate, Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung. Auch ein Lottogewinn zählt zu den Einkünften.[32]

Ein inhaftierter Strafgefangener, der arbeitet, verfügt über Arbeitsentgelt. Aus diesem Arbeitsentgelt werden Hausgeld, Überbrückungsgeld und Eigengeld gebildet. Für Unterhaltszwecke steht regelmäßig nur das Eigengeld zur Verfügung. Im Einzelnen hierzu BGH vom 1.7.2015 – XII ZB 240/14, FamRZ 2015, 1473.

[31] Dose, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 1 Rn 54 m.w.N.
[32] OLG Frankfurt FamRZ 1995, 874, zum Lottogewinn als Zugewinn vgl. BGH FamRZ 2014, 24.

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