In den meisten Fällen bestehen die Gesellschafterbeiträge in Dienst- oder Sach- incl. Geldleistungen.[74] Es kommt aber auch vor, dass Gegenstände zur Nutzung überlassen werden. Der grundlegende Unterschied zwischen Außen- und Innengesellschaft, dass hier die Auseinandersetzung stattzufinden hat und dort ein Ausgleichsanspruch entsteht, kommt dann nicht zum Tragen: in beiden Fällen kann der Gegenstand zurückverlangt werden (§§ 738 Abs. 1 S. 2, 732 BGB). Besteht nun am Gegenstand wiederum Bruchteilseigentum, überdauert dieses als ehemalige Einlage grundsätzlich die Gesellschaft mit den sich auch aus §§ 741 BGB ergebenden Folgen. Ob die Beteiligten daran gleiche Anteile halten, gilt nach § 742 BGB nur im Zweifel, und die Lasten- und Kostentragung ist, wie die BGH-Entscheidung zeigt, jeweils anhand einer Auslegung etwa hierzu getroffener Vereinbarungen zu entscheiden. Hierzu griff vorliegend die Geschäftsführung ohne Auftrag, weil M das Alleindarlehen der F getilgt hatte, um die Zwangsversteigerung abzuwenden.

[74] Ausführlich BGHZ 142, 137.

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