I. Ehegatteninnengesellschaft

1. Feststellung der Gesellschaftsgründung

a) Problem der Feststellung des Rechtsgeschäftswillens (subjektiver Tatbestand)

Da eine konkludente BGB-Gesellschaft ohne ausdrückliche Willenserklärungen gegründet wird, lässt sich der subjektive Teil des Rechtsgeschäfts kaum direkt beweisen. Daher muss die stillschweigende Gründung anhand von Indizien festgestellt werden. In der Rechtsprechung wurde zu folgenden Indizien entschieden:

Indizien für eine Ehegatteninnengesellschaft

Abreden über Ergebnisverwendung, insbesondere über die Wiederanlage erzielter Erlöse, unter Einbeziehung des dinglich nicht berechtigten Ehegatten.[2]
Erfolgs- und Verlustbeteiligung des Nicht-Eigentümer-Ehegatten.[3]
Entnahmerecht des Nicht-Eigentümer-Ehegatten.[4]
Übertragung aufgrund – auch unzutreffender – haftungsrechtlicher Überlegungen.[5]
Planvolles und zielstrebiges Zusammenwirken, um erhebliche Vermögenswerte zu schaffen,[6] nicht lediglich Zusammenwirken an einem Einzelprojekt. Hierbei spielt insbesondere eine Rolle, ob der nicht beteiligte Ehegatte in erheblichem Umfang seine Arbeitskraft[7] oder besondere fachliche Qualitäten oder wesentliche Betriebsgrundlagen einbringt.
Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung sowie Absprachen über die Wiederverwendung erzielter Beträge.[8]
Gemeinsamer Aufbau oder Ausbau eines Unternehmens[9] und
Aufgabenverteilung hierbei; je bedeutender die übernommenen Aufgaben, umso eher kann eine Gesellschaft angenommen werden.[10]
Auftreten nach außen, gegenüber den Behörden, insbesondere dem Finanzamt,[11] aber auch im Übrigen, etwa Bezeichnung als "unser Unternehmen"; die Angestellten sehen beide als "Chef" an.[12]
Andererseits spricht nicht gegen eine Innengesellschaft, dass nur der formelle Inhaber nach außen hin aufgetreten ist. Entscheidend ist dann, wer im Verhältnis der Ehegatten zueinander Inhaber war.[13]
Keine Weisungsbefugnis des einen gegenüber dem anderen.[14]
Gemeinsame Verhandlung über und Aufnahme von Geschäftskredite(n).[15]
Einer der Ehegatten konnte deshalb nicht nach außen als Betriebsinhaber in Erscheinung treten, weil er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst keine eigene selbstständige Tätigkeit ausüben durfte.[16]
Kein Ehegatte bezog ein festes Gehalt, vielmehr entnahm jeder die Beträge, die er zum Lebensunterhalt und zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse benötigte.[17]
Unterzeichnung von Steuerunterlagen, Einreichung solcher Unterlagen beim Finanzamt zur Erweckung des Scheins einer GbR.[18]
Einverständlich hergestellte Geschäftskopfbögen mit den Namen beider Ehegatten.[19]

Indizien, die gegen eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft sprechen:

Fehlende Fachkenntnisse für das ausgeübte Gewerbe.[20]
Fehlende Zeit für die behauptete Tätigkeit wegen anderweitiger Auslastung.[21]
Gesetzlicher Güterstand.[22]
Ehegatte geht selbst einer Erwerbstätigkeit nach.[23]
Unterstützung nicht mit eigenem Kapital, sondern lediglich die Besorgung durch Bankkredit.[24]
Stellung von Sicherheiten.[25]
Solcher Vermögenstransfer, der in einer haftungsgünstigen Verteilung des Familienvermögens motiviert ist.[26]
Juristische Vorbildung des Anspruchsstellers (Rechtsprofessor[27]).

Zu Recht stellte der Bundesgerichtshof nicht auf die Alleininhaberschaft der F ab. Diese ist kein Indiz für den subjektiven Geschäftswillen, sondern dem objektiven Bereich zuzuordnen. Erst wenn das Unternehmen formal-dinglich, also rechtlich nur einem der Ehegatten zugeordnet ist, kommt eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft überhaupt in Betracht, woraufhin zu prüfen ist, ob die Ehegatten subjektiv demgegenüber von wirtschaftlich gemeinsamem Eigentum ausgingen.

[2] Haas, FamRZ 2002, 205, 215.
[3] OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 562; Haas, FamRZ 2002, 205, 215.
[4] OLG Celle NZG 1999, 650; Haas, FamRZ 2002, 205, 215.
[5] BGHZ 142, 137.
[6] OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1245, 1247; Haas, FamRZ 2002, 205, 215.
[7] BGH FamRZ 1962, 357, 358.
[8] BGH FamRZ 2003, 1456.
[9] BGH FamRZ 1960, 105; 2006, 607, 608.
[10] Haas, FamRZ 2002, 205, 215.
[11] OLG Karlsruhe FamRZ 1973, 649.
[12] OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 562.
[13] BGH LM Nr. 14 zu § 66 BEG 1956.
[14] OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 562.
[15] OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 228, 229.
[17] OLG Karlsruhe FamRZ 1973, 649, 650 ("starkes Indiz", das nur durch schwerwiegende Gegenumstände entkräftet werden kann).
[18] OLG Karlsruhe FamRZ 1973, 649.
[19] OLG Karlsruhe FamRZ 1973, 649.
[20] BGH v. 9.2.1955 – IV ZR 191/54 n.v.
[21] AG Bielefeld, Beschl. v. 15.7.2011 – 34 F 403/10.
[22] Denn die Ehegatten leben in der Vorstellung, am gemeinsam Erarbeiteten teilzuhaben, BGH FamRZ 2006, 607.
[23] BGH, Urt. v. 9.2.1955 – IV ZR 191/54, S. 11.
[24] BGH FamRZ 1987, 907.
[25] BGH FamRZ 1987, 907.
[26] Ausführliche Nachweise bei Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Aufl. 2014, Rn 621.
[27] AG Bielefeld, Beschl. v. 15.7.2011 – 34 F 403/10.

b) Sach- und Streitstand im Verfahren

Der Bundesgerichtshof hatte sich, im Gegensatz zu früheren Entscheidungen (s.o.) hier nicht vertiefend mit dem subjektiven Tatbestand zu beschäftigen, weil ihm, dies ist eine der Bes...

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