1. Die ersten drei Jahre des Kindes
Wegen der Angleichung des § 1615 l Abs. 2 BGB an § 1570 BGB steht es während der ersten drei Lebensjahre des Kindes im Belieben der Mutter, das Kind selbst zu betreuen. Denn es spielt gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 1 BGB für die Betreuung – ebenso wie für die Bedarfsbestimmung – grundsätzlich keine Rolle, ob die nichteheliche Mutter wegen anderer Ursachen, z.B. wegen Betreuung weiterer Kinder, an der Erwerbstätigkeit gehindert ist oder ob das betreuungsbedürftige Kind anderweitig versorgt werden kann.[48] Auf eine andere Betreuungsmöglichkeit muss sich daher richtigerweise die Mutter grundsätzlich nicht verweisen lassen, da in den ersten drei Jahren die Betreuung durch einen Elternteil Vorrang vor der Fremdbetreuung hat. Bietet der nichteheliche Vater selbst die alleinige oder überwiegende Betreuung an, muss dies sorgerechtlich geklärt werden, zumal sich dann die Unterhaltspflicht zwischen den Eltern nach § 1615 l Abs. 4 BGB umkehren könnte.[49]
2. Nichteheliche Lebensgemeinschaft als elternbezogener Grund für die Verlängerung
§ 1615 l BGB soll einen gestuften Übergang von der Betreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit ermöglichen, wie ihn in dem vom BGH entschiedenen Fall die nichteheliche Mutter über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus anstrebt in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Dipl.-Sportlehrerin/Physiotherapeutin, bei derzeitiger Tätigkeit an vier Vormittagen in der Woche. Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung im Sinne des Billigkeitsunterhalts gemäß § 1615 l Abs. 2 S. 4, S. 5 BGB sind allein aufgrund dieser Umstände aber nach der vom BGH im Beschluss vom 9.3.2016 bestätigten Beurteilung der Vorinstanzen nicht hinreichend vorgetragen. Nach § 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB kommen für eine Verlängerung über drei Jahre hinaus aber auch elternbezogene Gründe zum Tragen, wie der BGH feststellt. An die Darlegung sind dabei zwar höhere Anforderungen als bei § 1570 BGB zu stellen, wie der BGH zugleich betont. Dass die nichteheliche Mutter in der intakten Lebensgemeinschaft die partnerschaftliche Betreuung des gemeinsamen Kindes bei Teilzeitbeschäftigung übernommen hat, reicht aber als typischer elternbezogener Grund für die Verlängerung aus. Dies gilt, wie der BGH klarstellt, auch für den Einwand des § 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB gegenüber dem Elternunterhalt, da kein Missbrauch vorliegt.[50]
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