1. a) Steht nicht fest, ob ein Beschwerdeführer der leibliche Vater des Kindes ist, so scheidet ein Eingriff in Art. 6 Abs. 1 und 6 Abs. 2 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK aus. Allerdings kommt dem präsumtiven leiblichen Vater zumindest der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugute. b) Die Auslegung der Stichtagsregelung des § 35 EGZPO, wonach § 580 Nr. 8 ZPO auf Umgangsverfahren nicht anzuwenden ist, die vor dem 31.12.2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, sodass eine später ergangene Entscheidung des EuGHMR die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens nicht zu begründen vermag, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. c) Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint, etwa wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verstößt. (BVerfG, Beschl. v. 19.5.2015 – 2 BvR 1170/14)
  2. Eine Verfassungsbeschwerde gegen den befristeten Ausschluss des Umgangsrechts eines Vaters mit seinem Kind und gegen das Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs im Umgangsverfahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Verzögerung des Verfahrens im Wesentlichen auf dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers beruht. Vor diesem Hintergrund fehlt zudem seine Beschwerdebefugnis im Hinblick auf das gerügte Fehlen eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs im Umgangsverfahren, wenn im konkreten Fall keine verfassungsrechtlich relevante Verzögerung des Umgangsabänderungsverfahrens feststellbar ist. (BVerfG, Beschl. v. 25.4.2015 – 1 BvR 3326/14)

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