Anm. d. Red.: Es handelt sich um die Hauptsacheentscheidung zu dem einstweiligen Anordnungsverfahren, das zur Entscheidung des BVerfG vom 7.4.2014 – 1 BvR 3121/14, FF 2014, 302, geführt hat und mit der vorstehend abgedruckten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 23.6.2014 abgeschlossen worden ist. Die Entscheidung des AG Langenfeld ist rechtskräftig.

Mitgeteilt von Christian Breuers, Richter am AG, Langenfeld

FF 7/2015, S. 330 - 331

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