Eine eigentlich selbstverständliche Überlegung ist die nach der Person, die Leistender ist oder war. Denn nur diese Person kann auch den Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend machen. Da Schwiegereltern zumeist zwei Personen sind, ist also vor der Antragstellung zu untersuchen, ob die Zuwendung durch die Schwiegermutter, den Schwiegervater oder beide erfolgt ist.

Kriterien können sein:

  1. Von wessen Konto ist die Zahlung erfolgt?
  2. Wem gehörte vor der Zuwendung die übertragene Immobilie?
  3. Wer hatte überhaupt das für die Zuwendung erforderliche Vermögen?

Ist die Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Schwiegereltern geflossen, sind auch beide Anspruchsinhaber, ggf. der überlebende Teil zugleich als Erbe des mittlerweile verstorbenen.

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