Letztlich stellt sich noch die Frage, ob und wie sich die Ansprüche der Schwiegereltern im Zugewinnausgleich der Ehegatten darstellen. Nach der alten Rechtsprechung des BGH, nach der Zuwendungen der Schwiegereltern an das eigene Kind Schenkungen, an das Schwiegerkind aber ehebedingte Zuwendungen sind, waren sie im Anfangsvermögen des Kindes als privilegierter Vermögenserwerb zu berücksichtigen, während sie im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes unberücksichtigt blieben, weil ehebedingte Zuwendungen keine Schenkungen i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB sind.

Ausgehend davon, dass die Schwiegermutter den Eheleuten auf ein gemeinsames Konto 100.000 EUR überweist, ergab sich nach alter Rechtsprechung des BGH folgende Ausgleichsberechnung, wenn man unterstellt, dass weiteres Vermögen nicht vorhanden ist:

 
F (Tochter der Zuwendenden)  
Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB 50.000,00 EUR
Endvermögen 50.000,00 EUR
Zugewinn 0,00 EUR
S (Schwiegersohn der Zuwendenden)  
Anfangsvermögen (keine Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB) 0,00 EUR
Endvermögen 50.000,00 EUR
Zugewinn 50.000,00 EUR
Ausgleichsanspruch der F somit 25.000,00 EUR

Da also die Hälfte der Zuwendung an die Tochter der Zuwendenden fiel, wurde diese Lösung letztlich als billig angesehen.

Nachdem mit der neueren Rechtsprechung des BGH die Zuwendung gegenüber beiden Ehegatten als Schenkung zu qualifizieren ist, fällt der jeweilige Anteil in das Anfangsvermögen beider Ehegatten. Damit profitiert das eigene Kind im Zugewinnausgleich nicht von der Zuwendung. Denn sie wird bei beiden Ehegatten als das Anfangsvermögen erhöhend eingesetzt.

Das hätte – ausgehend von den obigen Zahlen – folgende Auswirkungen:

 
F (Tochter der Zuwendenden)  
Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB 50.000,00 EUR
Endvermögen 50.000,00 EUR
Zugewinn 0,00 EUR
S (Schwiegersohn der Zuwendenden)  
Anfangsvermögen (keine Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB) 50.000,00 EUR
Endvermögen 50.000,00 EUR
Ausgleichsforderung der Schwiegereltern 25.000,00 EUR
Zugewinn 0,00 EUR
Ausgleichsanspruch der F somit 0,00 EUR

Das bedeutete, dass die Zuwendung der Schwiegereltern zwar einen Anspruch für diese begründen könnte, jedoch zugleich das Endvermögen des Schwiegerkindes ebenso mindert wie den Zugewinnausgleichsanspruch des eigenen Kindes, unter Umständen gar einen Ausgleichsanspruch des Schwiegerkindes gegen das eigene Kind begründen könnte.

Um dies zu verhindern, hat der BGH entschieden, dass sich der Wert der Schwiegerelternschenkung beim Schwiegerkind – anders als beim eigenen Kind – um die eventuelle Belastung mit einer Rückgewährpflicht gegenüber den Schwiegereltern mindert.

Der BGH will sie auch schon im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes berücksichtigt sehen und zwar in dem Umfang, in dem sie auch im Endvermögen zu berücksichtigen ist.[42]

Diese Rechtsprechung ist allerdings ein evidenter Verstoß gegen das das Zugewinnausgleichsrecht beherrschende Stichtagsprinzip. Denn im Zeitpunkt der Zuwendung ist der Rückgewähranspruch wirtschaftlich betrachtet noch nichts wert, weil in dem Zeitpunkt niemand ernsthaft erwägt, die Schenkung wieder zurück zu verlangen. Zur Bewertung ist aber stets die wirtschaftliche Betrachtungsweise erforderlich.

Das wird vom BGH hingenommen, weil seine Rechtsprechung andernfalls zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Würde man nämlich die Belastung nur im Endvermögen des Schwiegerkindes berücksichtigen, so müsste das eigene Kind die Zuwendung seiner Eltern an seinen Ehepartner über den Zugewinnausgleich sogar teilweise mit finanzieren. Letztlich also stellt der BGH allein darauf ab, dass eine Neutralisierung erreicht werden muss, um zu billigen Ergebnissen zu gelangen. Die ist aber nur möglich, wenn die Ausgleichsforderung im Anfangs- und Endvermögen erscheint und zwar mit jeweils gleichem Betrag.

Aus diesem Grund hat das OLG Düsseldorf[43] wohl folgerichtig entschieden, dass die Rückzahlungsforderung auch nicht zu indexieren ist. Bei der Berücksichtigung im Anfangsvermögen handele es sich um eine Berechnungsgröße, die erst in der Rückschau bestimmt wird zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse. Dieses Ergebnis werde jedoch mit einer Indexierung wieder in Frage gestellt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist.

Nach der Berechnung des BGH ergibt sich nunmehr folgende Berechnung, wobei der Wert des Rückgewähranspruchs mit 30.000 EUR angenommen wird:

 
F (Tochter der Zuwendenden)  
Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB 50.000,00 EUR
Endvermögen 50.000,00 EUR
Zugewinn 0,00 EUR
M (Schwiegersohn der Zuwendenden)  
Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB 50.000,00 EUR
./. Rückgewähranspruch 30.000,00 EUR
  20.000,00 EUR
Endvermögen 50.000,00 EUR
./. Rückgewähranspruch 30.000,00 EUR
  20.000,00 EUR
Zugewinn 0,00 EUR

Der Wert des Rückgewähranspruchs ist derjenige, der sich später errechnet, ohne jeden Abschlag.

Damit sind die Schenkung und der Rückgewähranspruch zugewinnneutral. Die Schenkung kann deshalb nach Ansicht des BGH im Zugewinnausgleich auch unbe...

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