Bevor Besonderheiten bei Titeln über künftig fällig werdenden Unterhalt erörtert werden, ist die Rechtslage im Normalfall darzustellen, bei einem Urteil mit einer Verpflichtung zu einer einmaligen Leistung aufgrund eines in der Vergangenheit erfüllten Anspruchstatbestands, hier bei einer Entscheidung, die auschließlich zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands verpflichtet.

Wurde ein Ehemann durch eine Entscheidung verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau 1.000 EUR rückständigen Unterhalt zu zahlen, kann er, wenn sie für diesen Unterhaltszeitraum später eine Rentennachzahlung von 1.000 EUR erhalten hat, nur einen Vollstreckungsgegenantrag nach § 767 ZPO erheben. Für einen Abänderungsantrag nach § 238 FamFG fehlt es an der Voraussetzung einer Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen in einer Entscheidung i.S.v. § 258 ZPO, die auch erst nach Erlass der Entscheidung fällig werden.

Unter Berufung auf ein früheres Urteil des BGH[1] könnte der Ehemann zu erreichen versuchen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung für unzulässig erklärt wird, weil der Rentenachzahlung eine tilgungsgleiche Wirkung hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs beikomme. Die Ehefrau wird sich jedoch damit verteidigen, dass der BGH[2] nach dem Übergang von der Anrechnungsmethode zur Surrogatsmethode berücksichtigt, dass eine Rente des Unterhaltsberechtigten bedarfserhöhend anzusetzen ist, so dass nach dem Halbteilungsprinzip allenfalls eine Ermäßigung der Unterhaltsverpflichtung auf 500 EUR angemessen sei. Das Dogma, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 767 ZPO nicht in den Inhalt der früheren Entscheidung eingegriffen werden kann, wird gewahrt; denn diese bleibt unangetastet, wenn der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitete Erstattungsanspruch,[3] soweit die Rentennachzahlung als Einkommen den Unterhaltsanspruch gemindert hätte, im Verfahren nach § 767 ZPO als Gegenrecht bei der Prüfung berücksichtigt wird, ob das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Einwendung erfüllt ist. Die Vollstreckung kann zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) für unzulässig erklärt werden, soweit der Schuldner den gleichen Betrag dem Gläubiger sofort wieder herausgeben müsste.

Die Rentennachzahlung an den Unterhaltsberechtigten wirkt sich jedoch nicht nur auf den Bedarf nach § 1578 BGB aus, sondern ist als unterhaltsrechtliches Einkommen auch für weitere Unterhaltsvoraussetzungen bedeutsam, für die Bedürftigkeit (§ 1577 BGB), für den angemessenen Bedarf nach § 1578b BGB, für einen Ausschlusstatbestand nach § 1579 BGB und für die Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB. Man wird dem Schuldner des Unterhaltsrückstands etwa nicht verwehren können, dass er verlangt, bei der Entscheidung, welchen Unterhalt er bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit nach Billigkeit leisten muss, seine durch neue Heirat und Geburt eines Kindes entstandenen weiteren Unterhaltsverpflichtungen in die Bewertung einzubeziehen. Nachdem mangels einer Lücke im Gesetz eine Analogie zu § 238 FamG bei Verurteilung zu einer einmaligen Leistung ausscheidet, bleibt nichts anderes übrig, als solche Überlegungen zur Bemessung des Unterhalts als Gegenrecht gegenüber der Einwendung nach § 767 ZPO zu berücksichtigen. Nur mit dieser Einschränkung ist dem allgemein anerkannten Satz zuzustimmen, dass im Vollstreckungsgegenantragsverfahren Abänderungsgründe nicht berücksichtigt werden können.

Von einer derartigen Konstruktion ist indes abzusehen, wenn die Möglichkeit besteht, Gegenrechte gegen die Einwendung i.S.v. § 767 ZPO gegenüber dem Inhalt der Erstentscheidung geltend zu machen. Diese wird durch die Abänderungsvorschrift des § 238 FamFG eröffnet.

[2] BGH FamRZ 2005, 1479 = NJW 2005, 2313 = LMK 154730 (m. Anm. Graba).
[3] BGH FamRZ 1989, 718 = NJW 1989, 1990.

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