Mit dem Vollstreckungsgegenantrag nach § 767 Abs. 1 ZPO können auf die Klage des Schuldners Einwendungen geltend gemacht werden, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen. Damit sind nach h.M. rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen gemeint, wie die Erfüllung oder die Stundung. Die Einwendungen müssen nach dem Zeitpunkt entstanden sein, in welchem sie im Vorverfahren hätten geltend gemacht werden können (§ 767 Abs. 2 ZPO). Durch die Entscheidung nach § 767 ZPO wird die Zwangsvollstreckung aus dem früheren Urteil für unzulässig erklärt. Die Rechtskraft und dessen Inhalt bleiben davon unberührt.

Soll die Vollstreckung nicht aus einem Urteil, sondern aus einem nichtrechtskraftfähigen Titel, etwa einem Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder einer notariellen Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO für unzulässig erklärt werden, gilt gemäß § 795 ZPO die Vorschrift des § 767 ZPO entsprechend.

Bei einer Entscheidung über künftig fällig wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 258 ZPO gab es nach § 323 ZPO a.F. die Möglichkeit, wegen nachträglich entstandener Gründe in den Inhalt des Ersturteils bzw. des Vergleichs oder der vollstreckbaren Urkunde einzugreifen und diese abzuändern. Nunmehr ist die Abänderung von Urteilen in § 323 ZPO, für gerichtliche Vergleiche und andere nichtrechtskraftfähige Titel in § 323a ZPO allgemein geregelt. Für den gesetzlichen Unterhalt wurde die Vorschrift des § 323 ZPO a.F. durch Sonderbestimmungen ersetzt, im Wesentlichen unter Beibehaltung ihres Inhalts, durch § 238 FamFG für die Abänderung von Entscheidungen und durch § 239 FamFG für die Abänderung von Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden. Dagegen gibt es für Unterhaltssachen, gleich ob sie vergangene, gegenwärtige oder künftige Ansprüche betreffen, keine Sondervorschrift gegenüber § 767 ZPO. Soweit die Voraussetzungen für einen Gerichtsstand nach § 232 Abs. 1 FamFG für Unterhaltssachen des minderjährigen und des nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB privilegierten volljährigen Kindes sowie des Ehegatten erfüllt sind, wird der allgemeine Gerichtsstand nach der ZPO verdrängt, auch der ausschließliche Gerichtsstand des Prozessgerichts des ersten Rechtszugs nach §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO.

Die folgenden Ausführungen beschränken sich darauf, wie bei Titeln über den auch künftigen gesetzlichen Unterhalt der Anwendungsbereich des Vollstreckungsgegenantrags nach § 767 bzw. § 795 i.V.m. § 767 ZPO von dem des Abänderungsantrags nach § 238 bzw. § 239 FamFG abzugrenzen ist. Besonderer Augenmerk wird dabei der Frage gewidmet, ob der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) es erfordert, wenn dieser gegenüber einer Einwendung i.S.v. § 767 ZPO zu beachten ist, diese als Abänderungsgrund einzustufen. Für die Bewertung, ob und inwieweit ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt und gegebenenfalls welche Rechtsfolgen durch den Richter sich nach Billigkeit ergeben, sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dies ist im Rahmen des Verfahrens nach § 767 ZPO problematisch, weil in den Inhalt des Titels nicht eingegriffen werden kann.

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