Für nichtrechtskraftfähige Titel (gerichtlicher Vergleich, vollstreckbare Urkunde) gilt hinsichtlich des statthaften Verfahrenswegs dasselbe wie für Entscheidungen. Sie können entweder nur im Wege eines Abänderungantrags nach § 239 FamFG abgeändert oder es kann ihre Vollstreckbarkeit nach § 795 i.V.m. § 767 ZPO beseitigt werden. Für die Abgrenzung von Einwendungen und Abänderungsgründen gelten die Ausführungen zur Entscheidung entsprechend. Dabei sind die Modifikationen zu beachten, die sich daraus ergeben, dass bei nichtrechtskraftfähigen Titeln, abgesehen von der Antragsart als solchen, das materielle Recht für die weiteren Voraussetzungen der Abänderung nach § 239 Abs. 2 FamFG und der Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung maßgebend ist. Eine Präklusion von Umständen, die bei der Errichtung des Titels bereits vorlagen, wie sie bei rechtskraftfähigen Entscheidungen in § 767 Abs. 2 ZPO und § 238 Abs. 2 FamFG angeordnet wird, gibt es nicht. Die rückwirkende Abänderbarkeit ist nach dem materiellen Recht, anders als § 328 Abs. 3 FamFG, nicht eingeschränkt. Dies ändert indes nichts daran, dass die Antragsart als solche bei allen Titeln dieselbe ist. Es geht dabei um die Frage, auf welchem verfahrensrechtlichem Weg in einen dem zwingenden öffentlichen Recht unterliegenden Vollstreckungstitel inhaltlich oder hinsichtlich der Vollstreckbarkeit eingegriffen werden kann.[29] Die Parteien können etwa auch bei einem Vergleich nicht vereinbaren, dass ein Ausschlussgrund nach § 1579 BGB mit dem Vollstreckungsgegenantrag nach § 767 ZPO statt mit einem Abänderungsantrag nach § 239 FamFG geltend zu machen ist. Sie können auch nicht bestimmen, dass ein Vergleich, dessen Vollstreckbarkeit für unzulässig erklärt wurde, wieder vollstreckbar sein soll. Vielmehr muss der Gläubiger in einem solchen Fall eine neue Erstentscheidung nach § 258 ZPO herbeiführen oder die Parteien müssen einen neuen Vergleich unter Einhaltung der für einen Vollstreckungstitel erforderlichen Förmlichkeiten schließen. Entfällt die Barunterhaltspflicht gegenüber einem Kind, weil im Anfechtungsverfahren festgestellt wurde, dass die Vaterschaft nicht besteht, ist entgegen der Ansicht des OLG Karlsruhe[30] nicht der Abänderungsantrag gegen eine Jugendamtsurkunde der zutreffende Rechtsbehelf, sondern der Vollstreckungsgegenantrag, weil der Unterhaltsanspruch mit dem Wegfall der rechtlichen Verwandtschaft für immer erledigt ist und für eine Prognose hinsichtlich künftigen Unterhalts kein Raum bleibt.

[29] Graba, Der gerichtliche Vergleich und das gesetzliche Unterhaltsrecht, 2014, Rn 88.
[30] FamRZ 2014, 313.

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