Durch den Verweis in § 51 Abs. 5 VersAusglG auf § 225 Abs. 4 FamFG kann eine Abänderung unabhängig von einer wesentlichen Wertänderung oder Wertverzerrung durchgeführt werden, wenn durch die Abänderung eine Wartezeit vom Ausgleichsberechtigten erfüllt werden kann.

Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken. So ist eine Abänderung hinsichtlich eines gesetzlichen Anrechts auch dann vorzunehmen, wenn sich die Versichertenrente oder auch die Hinterbliebenenrente des berechtigten Ehegatten erhöht.

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