Nach § 225 Abs. 2 FamFG ist eine Abänderung möglich, wenn sich rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit einstellen, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen. Dabei wird nach Abs. 3 der Vorschrift von einer wesentlichen Wertänderung ausgegangen, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und zudem bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Dies entspricht der Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG in den sogenannten Bagatellfällen.

Die Bezugsgrößen stellen sich tabellarisch wie folgt dar:

 

Gültig

ab

Bezugsgröße

[mtl.] gem.

§ 18 SGB IV

1 % der

monatlichen

Bezugsgröße

120 % der

monatlichen

Bezugsgröße
01/1990 DM 3.290,00 DM 32,90 DM 3.948,00
01/1991 DM 3.360,00 DM 33,60 DM 4.032,00
01/1992 DM 3.500,00 DM 35,00 DM 4.200,00
01/1993 DM 3.710,00 DM 37,10 DM 4.452,00
01/1994 DM 3.920,00 DM 39,20 DM 4.704,00
01/1995 DM 4.060,00 DM 40,60 DM 4.872,00
01/1996 DM 4.130,00 DM 41,30 DM 4.956,00
01/1997 DM 4.270,00 DM 42,70 DM 5.124,00
01/1998 DM 4.340,00 DM 43,40 DM 5.208,00
01/1999 DM 4.410,00 DM 44,10 DM 5.292,00
01/2000 DM 4.480,00 DM 44,80 DM 5.376,00
01/2001 DM 4.480,00 DM 44,80 DM 5.376,00
01/2002 EUR 2.345,00 EUR 23,45 EUR 2.814,00
01/2003 EUR 2.380,00 EUR 23,80 EUR 2.856,00
01/2004 EUR 2.415,00 EUR 24,15 EUR 2.898,00
01/2005 EUR 2.415,00 EUR 24,15 EUR 2.898,00
01/2006 EUR 2.450,00 EUR 24,50 EUR 2.940,00
01/2007 EUR 2.450,00 EUR 24,50 EUR 2.940,00
01/2008 EUR 2.485,00 EUR 24,85 EUR 2.982,00
01/2009 EUR 2.520,00 EUR 25,20 EUR 3.024,00
01/2010 EUR 2.550,00 EUR 25,55 EUR 3.066,00
01/2011 EUR 2.555,00 EUR 25,55 EUR 3.066,00
01/2012 EUR 2.625,00 EUR 26,25 EUR 3.150,00
01/2013 EUR 2.695,00 EUR 26,95 EUR 3.234,00
01/2014 EUR 2.765,00 EUR 27,65 EUR 3.318,00

Nach altem Recht kam eine Abänderung gem. § 10a Abs. 2 S. 2 VAHRG in Betracht, wenn sich der Ausgleichswert in Form des hälftigen Saldos gegenüber der Erstentscheidung relativ bewertet um mindestens 10 % geändert hat, absolut musste die Abweichung größer als 0,5 % der o.g. monatlichen Bezugsgröße sein.

Anders als im alten Recht hat nunmehr eine Gesamtbilanzierung nicht mehr zu erfolgen. Die Abänderungsmöglichkeit besteht bereits dann, wenn sich der Ausgleichswert eines Versorgungsanrechts wesentlich im Sinne des Gesetzes geändert hat. Damit ist eine anrechtsbezogene Abänderung möglich. Dies kann dazu führen, dass Abänderungen des Versorgungsausgleichs, die im alten Recht an der Wesentlichkeitsgrenze scheiterten, jetzt im neuen Recht durchführbar sind.

Nach § 225 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG unterliegen lediglich Anrechte der Regelversorgungssysteme einer nachträglichen Abänderung. Hierbei handelt es sich um

gesetzliche Rentenanrechte,
beamtenrechtliche Anrechte,
berufsständische Versorgungsanrechte oder Anrechte aus vergleichbaren Versorgungssystemen,
Anrechte der Alterssicherung der Landwirte und
Anrechte der Versorgungssysteme der Abgeordneten.

Damit besteht im Rahmen der §§ 225 ff. FamFG keine Möglichkeit, die ergänzende Altersversorgung, insbesondere Anrechte aus der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge, nach Rechtskraft der Erstentscheidung abzuändern. Das OLG Schleswig[4] hatte in seinem Beschluss die Bestimmung des § 32 VersAusglG für verfassungswidrig befunden und gem. § 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Damit schloss sich das OLG den in der Literatur[5] dargelegten Zweifeln an der Zulässigkeit der Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlichen Grundversorgungen und den sonstigen Versorgungen in Bezug auf deren Anpassungsfähigkeit nach Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich an. Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr aber entschieden, dass der Ausschluss der Anrechte aus den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes von den Anpassungsregelungen des § 32 VersAusglG zum Versorgungsausgleich verfassungsgemäß ist,[6] somit weder eine Anpassung noch eine Anpassungsmöglichkeit gem. §§ 33 ff. VersAuslgG noch eine Abänderungsmöglichkeit gem. § 225 FamFG möglich ist.

Bereits der BGH[7] sah die Regelung des § 32 VersAusglG mit dem Grundgesetz als vereinbar an. Eine Abänderung ist daher nur bei Anrechten der Regelversorgungssysteme möglich.

Nach § 225 Abs. 2 FamFG müssen rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein und sich auf den Ausgleichswert auswirken. Dabei muss ein Bezug zur Ehezeit gegeben sein.[8]

Hierbei kommen verschiedene Umstände in Betracht wie insbesondere Neuregelungen innerhalb des Versorgungsrechts wie z.B. in der Beamtenversorgung, aber auch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersversorgung, sofern diese zeitratierlich berechnet wird.[9]

Dabei ist eine mögliche nachehezeitliche Dynamik im Rahmen einer einkommensabhängigen Versorgung, die zum Zeitpunkt der Erstentscheidung noch verfa...

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