Nach den vorstehenden Ausführungen wirkt die Abänderungsentscheidung auf den Monatsersten nach Antragstellung auf Abänderung zurück, die tatsächliche Leistungsänderung entfaltet sich aber erst gem. § 30 VersAusglG nach der einmonatigen Übergangszeit. Für den Zeitraum zwischen den beiden Zeitpunkten hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach der Bestimmung des § 30 Abs. 3 VersAusglG einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem (bezüglich eines auszugleichenden Anrechts) ausgleichspflichtigen Ehegatten. Die Berechnung des Anspruchs bereitet in der Praxis vielfältige Probleme, hauptsächlich in der Bestimmung der Höhe des rückwirkenden Anspruchs einerseits und andererseits in der Beantwortung der Frage, ob und wenn ja wo ein Bereicherungsanspruch vorliegt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:

In der Erstentscheidung hatte der Ehemann ehezeitliche beamtenrechtliche Anrechte in Höhe von EUR 350, die Ehefrau ehezeitliche gesetzliche Anrechte von EUR 50. Nach § 1587b Abs. 2 BGB a.F. wurden EUR 150 zugunsten der Ehefrau begründet. Beide Ehegatten beziehen bereits Versorgungsleistungen.

Im Rahmen der Abänderung sinkt der Ehezeitanteil auf Seiten des Ehemannes auf EUR 300, der Ehezeitanteil des gesetzlichen Anrechts der Ehefrau erhöht sich auf EUR 100.

Der zulässige Abänderungsantrag wurde am 5.3.2013 gestellt (→ Wirkungszeitpunkt gem. § 226 Abs. 4 FamFG 1.4.2013). Die Rechtskraft der Neuentscheidung tritt am 25.10.2013 ein, Zustellung an die Versorgungsträger am 3.11.2012. Leistungsänderung ab dem 1.12.2013.

Von 1.4. bis 30.11.2013, das sind 8 Monate, hat der Dienstherr rückwirkend betrachtet EUR 150 monatlich beim Ehemann gekürzt. Der neue Kürzungsbetrag ab 1.12.2013 beträgt nunmehr Ehezeitanteil Halbe, also EUR 300 × ½ = EUR 150. Somit stimmt zufällig der neue Kürzungsbetrag mit dem alten Kürzungsbetrag nach Verrechnung überein. Die DRV Bund kürzt bei der Ehefrau ab dem 1.12.2013 EUR 100 × ½ = EUR 50. Rückwirkend ab dem 1.4.2013 hätte sie schon EUR 50 kürzen können. Da die DRV Bund aber mit befreiender Wirkung gem. § 30 VersAusglG an die Ehefrau leistet, kann der Ehemann einen Anspruch gem. § 226 Abs. 4 FamFG in Höhe von 8 Mte. × EUR 50 = EUR 400 geltend machen.

 
Praxis-Beispiel

Variation:

Gleicher Fall wie vorstehendes Beispiel, nur sinkt der Ehezeitanteil im Rahmen der Abänderung auf Seiten des Ehemanns auf EUR 250, der Ehezeitanteil auf Seiten der Ehefrau erhöht sich auf EUR 100. In den acht Monaten werden dem Ehemann EUR 150 monatlich gekürzt.[46] Ab dem 1.12. werden ihm EUR 250 × ½ = EUR 125 gekürzt, die Rente der Ehefrau wird um EUR 50 gemindert. Der Bereicherungsanspruch für den Zeitraum 1.4. bis 30.11.2013 errechnet sich somit mit 8 Mte. × EUR 75 = EUR 600.

Weitaus schwieriger wird die Bestimmung der Bereicherungsansprüche, wenn ein Anrecht in der Erstentscheidung gem. § 1587a Abs. 3 BGB a.F. dynamisiert wurde und es nunmehr zu einer Abänderung gem. § 51 Abs. 3 VersAusglG kommt. Dies sei an folgendem Beispiel verdeutlicht:

 
Praxis-Beispiel

Beispiel:

Gesetzliche Anrechte, Ehezeitanteil → Ehemann EUR 250, Ehefrau EUR 50.

Der Ehemann hatte zudem öffentlich-rechtliche Anrechte bei der VBL[47] erworben. Der VBL-Ehezeitanteil betrug EUR 300 monatlich. Der gem. § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. umgerechnete volldynamische ehezeitliche Wert belief sich auf EUR 50.

Der Ausgleich der gesetzlichen Anrechte erfolgte gem. § 1587b Abs. 1 BGB a.F. in Höhe von [EUR 250 – EUR 50] × ½ = EUR 100. Der Ausgleich der VBL-Anrechte erfolgte gem. § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des analogen Quasi-Splittings in Höhe von EUR 50 × ½ = EUR 25.

Abänderungsantrag gestützt auf § 51 Abs. 3 VersAusglG ist zulässig (unterstellt).

Abänderungsantrag: Relevante Stichtage 1.4.2013 und 1.12.2013.

In dem Zeitraum 1.4.–30.11.2013 wird die gesetzliche Rente des Ehemanns um [EUR 250 – EUR 50] × ½ = EUR 100 gekürzt. Die Kürzung seiner VBL-Anrechte beläuft sich auf EUR 300 × ½ = EUR 150, während die diesbezügliche gesetzliche Rentenerhöhung bei der Ehefrau EUR 25 beträgt.[48] Der Versorgungsträger VBL kürzt beim Ehemann den Ehezeitanteil Halbe ungeachtet der Tatsache, dass bei der Ehefrau nominal betrachtet weniger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen und auch der Erstattungsbetrag der VBL an die DRV Bund "nur" nach § 1 Abs. 3 VAHRG EUR 25 beträgt.

Nach der Abänderung der Erstentscheidung wird das VBL-Anrecht des Ehemanns weiterhin um EUR 150 gekürzt,[49] für die Ehefrau entsteht ein höheres Anrecht, z.B. EUR 160 mtl. gleich 40 Versorgungspunkte.

In dem Zeitraum 1.4. bis 30.11.2013 hat sich der Ehemann somit nicht bereichert, vielmehr ist der Differenzbetrag von [EUR 150 – EUR 25] = EUR 125 bei der VBL verblieben. Ob sich der Versorgungsträger hierbei auf § 30 VersAusglG berufen kann, bleibt abzuwarten. Es dürfte eher wahrscheinlich sein, dass gegen den Versorgungsträger hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs vorgegangen werden muss.

Alternativ: Der Ehemann hatte die VBL bereits vor der Abänderung auf die Entscheidung des Oberschiedsgerichts der VBL[50] aufmerksam gemacht, ...

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