1. Ein Anspruch auf Löschung von Fotos einer Person, die intimen Charakter aufweisen, ergibt sich weder aus §§ 1 und 6 Abs. 1 BDSG noch aus § 37 KunstUrhG, wenn die Aufnahmen aus einem rein privaten Anlass stammen und die abgebildete Person ihre Einwilligung in die Aufnahmen erteilt hat.

2. Die Einwilligung in die Anfertigung und den Besitz intimer Aufnahmen schließt den Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft nicht aus, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebietet. In diesem Fall tritt das Recht des Fotografen auf Kunstfreiheit und sein Recht auf Eigentum zurück, so dass trotz zunächst erteilter Einwilligung in die Aufnahmen die Löschung der elektronischen Vervielfältigungsstücke verlangt werden kann.

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Koblenz, Urt. v. 20.5.2014 – 3 U 1288/13 (LG Koblenz)

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