1. Die modifizierte Ertragswertmethode des BGH ermittelt bei der freiberuflichen Praxis deren gesamten Wert. Der Substanzwert darf nicht noch einmal hinzugerechnet werden.
  2. Die Umsatzmethode ist zur Ermittlung eines fiktiven Marktwertes weiterhin ein geeignetes Bewertungsverfahren für kleine freiberufliche Praxen. Bei diesem Verfahren sind keine Betriebskosten und auch kein Unternehmerlohn abzuziehen.
  3. In der Zugewinnausgleichspraxis kann auch der ideelle Wert einer Notarpraxis berücksichtigt werden. Diese kann, da sie nicht veräußerbar ist, nur mit der modifizierten Ertragswertmethode bewertet werden.

Der Aufsatz beruht – mit geringfügigen Änderungen – auf einem Vortrag, den der Autor auf dem "Forum Güterrecht", einer Veranstaltung der AG Familienrecht, am 22.3.2012 gehalten hat.

Autor: Dr. Max Braeuer , Rechtsanwalt und Notar, Berlin

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