- Die modifizierte Ertragswertmethode des BGH ermittelt bei der freiberuflichen Praxis deren gesamten Wert. Der Substanzwert darf nicht noch einmal hinzugerechnet werden.
- Die Umsatzmethode ist zur Ermittlung eines fiktiven Marktwertes weiterhin ein geeignetes Bewertungsverfahren für kleine freiberufliche Praxen. Bei diesem Verfahren sind keine Betriebskosten und auch kein Unternehmerlohn abzuziehen.
- In der Zugewinnausgleichspraxis kann auch der ideelle Wert einer Notarpraxis berücksichtigt werden. Diese kann, da sie nicht veräußerbar ist, nur mit der modifizierten Ertragswertmethode bewertet werden.
Der Aufsatz beruht – mit geringfügigen Änderungen – auf einem Vortrag, den der Autor auf dem "Forum Güterrecht", einer Veranstaltung der AG Familienrecht, am 22.3.2012 gehalten hat.
Autor: Dr. Max Braeuer , Rechtsanwalt und Notar, Berlin
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