I. Der Vater wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass sein Antrag, ihm gegen den Willen der Mutter – mit der er nicht verheiratet ist oder war – die Mitsorge für den gemeinsamen Sohn C-J einzuräumen, zurückgewiesen wurde.

II. 1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Familiengericht hat es mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht, abgelehnt, dem Vater die Mitsorge für den gemeinsamen Sohn zu übertragen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung:

a) Der Hinweis des Vaters, die Mutter habe am 12.1.2006, lange vor der Geburt des Kindes – C wurde erst im September 2007 geboren – eine von ihm mit unterzeichnete Erklärung abgegeben, wonach sie bereit sei, die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind mit ihm gemeinsam auszuüben, geht ins Leere: Zwar können die Eltern auch schon vor der Geburt des Kindes erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1626b Abs. 2, 1626c Abs. 1 BGB). Aber eine derartige Sorgeerklärung ist nur wirksam, soweit sie öffentlich beurkundet, also zur Urkunde eines Notars oder des Urkundsbeamten des Jugendamtes erklärt wurden (§§ 1626d Abs. 1, 1626e BGB). Dies ist nicht der Fall und deshalb kann der Vater aus der Erklärung vom 12.1.2006 nichts für sich herleiten. Daher kommt es auch nicht mehr darauf an, dass die Mutter nachvollziehbare Gründe dargelegt hat, die sie dazu veranlasst haben, nach Eintritt der Schwangerschaft von der Erklärung Abstand zu nehmen bzw. dem Drängen des Vaters, vor dem Jugendamt eine formgültige Sorgeerklärung abzugeben, nicht nachgekommen ist.

b) Nach der Entscheidung des BVerfG zur gemeinsamen elterlichen Sorge nichtverheirateter Eltern vom 21.7.2010 – 1 BvR 420/09, BVerfGE 127, 132 = FamRZ 2010, 1403 ist die streitentscheidende Bestimmung des § 1626a BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen, verfassungsgemäßen Neuregelung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Familiengericht die elterliche Sorge für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und dies auch nicht waren, auf Antrag beiden Eltern gemeinsam zu übertragen hat, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Entgegen der Auffassung des Vaters kann das hier indessen nicht bejaht werden. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschl. v. 11.3.2011 – 17 UF 54/11, FamRZ 2011, 1661) und der Rechtsprechung weiterer Obergerichte zu dieser Frage (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 20.4.2011 – 8 WF 110/11, FamFR 2011, 403; OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.3.2011 – 10 UF 2/11, FamRZ 2011, 1662 [bei juris Rn 14]; OLG Rostock, Beschl. v. 11.2.2011 – 10 UF 39/10, FamRZ 2011, 1660) hat das Familiengericht entscheidend darauf abgestellt, inwieweit zwischen den Eltern ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht und ob diese in der Lage sind, sich über die Belange des Kindes einvernehmlich zu einigen. Das ist, wie das Familiengericht zutreffend herausgearbeitet hat, indessen eindeutig zu verneinen:

Die Eltern sind, wie das Jugendamt im Bericht vom 6.6.2011 unter Anführung von zahlreichen Beispielen und Begebenheiten plastisch festgestellt hat, nicht in der Lage miteinander zu kommunizieren und im Interesse des gemeinsamen Kindes zu kooperieren. Davon betroffen sind u.a.:

der Ferienumgang im Allgemeinen und insbesondere ein eventueller Besuch des Kindes bei der in Rumänien lebenden, altersbedingt nicht mehr reisefähigen Großmutter väterlicherseits;
die Frage nach der Konfession des Kindes und ob es evangelisch oder katholisch getauft werden soll;
der Umgang bzw. die Übergabesituationen, die nicht konfliktfrei verlaufen, sondern vielmehr in Beleidigungen der Mutter und des Stiefbruders von C enden sollen;
sowie die Frage nach der Gesundheitsfürsorge für das Kind und danach, ob er an Asthma leidet und inwieweit es insoweit weiterer ärztlicher Abklärungen bedarf.

Die Schlussfolgerungen des Jugendamtes, die Mutter lasse sich nicht genügend auf den Vater ein bzw. ihre Bindungstoleranz sei möglicherweise kritisch zu hinterfragen, vermögen diesen Befund ebenso wenig in Frage stellen wie der – zutreffende – Hinweis des Vaters, beim Sorgerecht ginge es um ein Treffen der Eltern auf Augenhöhe: Aus Sicht des Kindes und im Interesse seines Wohlergehens, des entscheidungserheblichen Gesichtspunktes, kommt es – worauf das Familiengericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend abgestellt hat – nicht auf die Gründe dafür an, weshalb es nicht zu einer elterlichen Kommunikation und Kooperation kommt, sondern allein darauf, inwieweit diese möglich ist (vgl. Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Maier, 8. Aufl. 2011, Rn 4–209 zu der insoweit ähnlich gelagerten Problematik im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Im Interesse des Kindes bedarf es für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge eines Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten der Eltern; die bloße Pflicht zur Konsensfindung vermag eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge