Zum einen muss das gemeinschaftlich-partnerschaftliche Element schon während der Ehe gestärkt werden. Erst dann werden die vorhandenen Optionen so transparent, dass bewusste Entscheidungen über denkbare Rollenverteilungen getroffen werden können. Dazu wäre allerdings eine vorherige Information über die Rechtsfolgen der Eheschließung zwingend.

Zum anderen stellt sich die Frage, ob unser Güterrecht den Vorstellungen, Wünschen und Erwartungen der meisten Menschen, wie es die Repräsentativbefragung ergeben hat, überhaupt entspricht oder ob nicht sogar eine tiefe Diskrepanz zwischen der realen Rechtslage und den – falschen – Überzeugungen vom Güterstand besteht.

Die in Deutschland zur Verfügung stehenden Güterstände sind gerade nicht durch Gütergemeinschaft während der Ehe, sondern durch Gütertrennung gekennzeichnet: Der Begriff Zugewinngemeinschaft assoziiert zwar Gemeinschaft, als Juristen wissen wir aber, dass dieser Schein trügt: Zugewinngemeinschaft bedeutet eben nicht Gemeinschaft, sondern Trennung der Güter und Befugnisse der Ehepartner. Jeder verwaltet sein Vermögen selbst (§ 1364 BGB). Weder während noch mit der Scheidung entsteht eine dingliche Gemeinschaft (§§ 1363 Abs. 1 S. 2, 1378 BGB).

Die Gütertrennung weist die Trennung demgegenüber offen aus und diese findet sich in der Grundstruktur auch im (noch nicht ratifizierten) deutsch-französischen Wahlgüterstand der Zugewinngemeinschaft.[2]

Es mag sein, dass sich Paare in einer Doppelverdiener-Ehe und damit in einer Ehe mit einem in der Regel höheren Individualisierungsgrad der Partner bewusst für die Gütertrennung entscheiden, zumal wenn sie einen Ehevertrag eingegangen sind. Paare leben jedoch in ganz unterschiedlichen Geschlechterarrangements. Zudem entspricht es dem gelebten Selbstverständnis vieler Ehepartner, bedeutende Vermögensentscheidungen – zumeist der Erwerb eines Hausgrundstücks – nicht nur einvernehmlich zu treffen, sondern auch zu gemeinsamem Eigentum zu erwerben. Modell dafür wäre eigentlich der Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft. Wäre eine solche Wahl aber attraktiv? Hat man tatsächlich eine wirklich freie Wahlmöglichkeit bei den sogenannten "Wahlgüterständen"?

[2] Gesetz zu dem Abkommen vom 4.2.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vom 15.3.2012, BGBl II, 178 (zur Umsetzung vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks, 67/11). Vgl. dazu Klippstein, FPR 2010, 510; Meyer, FamRZ 2010, 612; Braeuer, FF 2010, 113; Jäger, DNotZ 2010, 804; Schaal, ZNotP 2010, 162; Krause, ZFE 2010, 247; Delerue, FamRBint 2010, 70; Finger, FuR 2010, 481; Martiny, ZEuP 2011, 577; Mecke, AcP 211 (2011), 886/900–916; Stürner, JZ 2011, 545; Becker, FF 2012, 199; Heinemann, FamRB 2012, 129; Braun, MittBayNot 2012, 89; Dethloff, RabelsZ 2012 (im Erscheinen).

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