Die Zugewinngemeinschaft beruht auf dem Gedanken, dass der Ehepartner, der dem anderen durch Familienarbeit die uneingeschränkte erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ermöglicht, an dem dadurch erwirtschafteten Gewinn beteiligt werden muss. Diese Teilhabe wird gerechtfertigt mit der Annahme der grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Berufs- und Haushaltstätigkeit, die auch außerhalb des Ehegüterrechts als grundlegendes Prinzip eine Rolle spielt. Die Zugewinngemeinschaft soll also eine Beteiligung des haushaltführenden Ehepartners an dem Vermögen sicherstellen, das der erwerbstätige Ehepartner während der Ehe erwirtschaftet hat. Vermögenserwerb, der nicht "ehebedingt" ist, weil er nicht in die Zeit der Ehe fällt oder mit der Aufgabenteilung in der Ehe nichts zu tun hat, soll von der Ausgleichspflicht ausgenommen bleiben. Deshalb erfasst § 1374 Abs. 2 BGB nicht eine Beteiligung an Vermögen, das durch Erbe oder Schenkungen erworben wurde. Gleichwohl fällt nach der derzeitigen Ausgestaltung auch Vermögen in den Zugewinn, das als nicht partnerschaftsbedingt angesehen wird. Hierzu gehören insbesondere Schmerzensgeld, Unfallabfindungen, Lottogewinne, aber auch Wertsteigerungen des Anfangsvermögens und das in langen Trennungszeiten Erwirtschaftete.

Die Rechtsprechung hat eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 1374 Abs. 2 BGB auf diese Fälle bislang immer abgelehnt und damit argumentiert, dass der Gesetzgeber in § 1374 Abs. 2 BGB den Vermögenszuwachs, der von der Teilung ausgenommen ist, abschließend aufgezählt habe. Im Interesse der Praktikabilität sei bewusst eine starre, schematische Regelung getroffen worden, die auch nicht im Weg der Analogie auf vergleichbare Sachverhalte ausgedehnt werden dürfe.

Diese Annahme ist freilich unzutreffend.

Die Behauptung, der Gesetzgeber habe in § 1374 Abs. 2 BGB eine abschließende Regelung treffen wollen, wird auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1976[19] gestützt. In dieser Entscheidung beruft sich der BGH auf die Verfasser des Gleichberechtigungsgesetzes, die den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den 1950er Jahren neu in das BGB eingeführt haben. Den Materialien zum Gleichberechtigungsgesetz können indes keine Aussagen entnommen werden, die in diesem Punkt auf einen eindeutigen Willen des Gesetzgebers schließen lassen: Die vom BGH in Bezug genommenen Abschnitte der Materialien handeln überhaupt nicht vom privilegierten Erwerb, sondern von einem ganz anderen Thema, nämlich von Fragen der Ausgleichsforderung, die heute in § 1378 BGB geregelt sind. Den Gesetzgebungsmaterialien lassen sich im Gegenteil keine Anhaltspunkte für die Behauptung entnehmen, dass § 1374 Abs. 2 BGB – eine Nachbildung des § 1521 i.d.F. des BGB von 1900 – eine abschließende Aufzählung der privilegierten Erwerbsvorgänge enthalten solle und deshalb einer ausdehnenden Anwendung im Wege der Analogie nicht zugänglich sei.[20]

Die Erweiterung der Vorschrift wurde daher auch immer wieder befürwortet. Sowohl der 16. Deutsche Familiengerichtstag (2005)[21] als auch der 67. Deutsche Juristentag (2008)[22] haben sich für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 1374 Abs. 2 BGB ausgesprochen. Auch in der neueren Literatur wird mit wenigen Ausnahmen[23] nahezu einhellig bestritten, dass eine Ausgleichspflicht eheneutralen Erwerbs mit den Gerechtigkeitsvorstellungen vereinbar ist, die der Zugewinngemeinschaft zugrunde liegen.[24] Der Gesetzgeber hat bei der Reform gleichwohl das Thema nicht aufgegriffen.

Von der Rechtsprechung sollte daher nochmals geprüft werden, ob nicht doch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 1374 Abs. 2 BGB im Wege der Analogie in Betracht kommt. Eine Analogie sollte zumindest bei allen solchen Erwerbsvorgängen zugelassen werden, die in keiner Weise auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehepartner beruhen, sondern nur mit dem persönlichen Lebensschicksal des einzelnen Ehepartners verbunden sind.[25]

Die sich andernfalls ergebende "überschießende Tendenz" der Zugewinngemeinschaft geht über die Solidaritätskonzepte der meisten europäischen Rechtsordnungen deutlich hinaus.[26] Ein solcher "Überschuss" ist aber auch in unserem Recht systemwidrig, da der gesetzliche Güterstand gleichfalls auf der Prämisse beruht, dass nur ehebedingter Erwerb ausgleichspflichtig ist. Die Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung benachteiligen deshalb nicht nur den betroffenen Ehepartner, der z.B. durch Zahlung von Schmerzensgeld finanzielle Kompensation und Genugtuung für sein persönlich erlittenes Leid erhalten soll, sondern sie treten auch in Konflikt mit den fortschrittlicheren europäischen Rechtsordnungen, die einen eheneutralen Erwerb aus der Teilung soweit als möglich heraushalten. Die Kritik an der derzeitigen Ausgestaltung Zugewinngemeinschaft, nach der Vermögen in den Zugewinn fällt, das als nicht partnerschaftsbedingt angesehen wird, macht zugleich deutlich, dass ein Wahlgüterstand der Errungenschaftsgemeinschaft Probleme lösen kann, die i...

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