Mit der Liebe – oder was man dafür hält – fängt bekanntlich das Desaster an. Denn rationales Denken ist in diesem mehr hormonell bestimmten Stadium des Lebens in der Regel zweitrangig, wenn nicht gar ganz ausgeschaltet. Und so geschehen Dinge, die bei späterer vernünftiger Betrachtung so gar nicht hätten geschehen sollen und die armen Juristen, die dann zu Hilfe gerufen werden, die Hände über dem Kopf zusammenschlagen lassen.

Ich rede vom Schenken (zunächst ganz untechnisch gemeint) zwischen Ehegatten oder solchen, die es werden wollen. Die alten Römer, bekanntlich ein sehr rationales Volk, wussten schon, warum sie Schenkungen unter Ehegatten schlicht für unwirksam ansahen. Denn mit der Hingabe eines Vermögenswertes an den anderen ist noch längst nicht geklärt, ob dieser dem anderen – wie bei der echten Schenkung – zur freien Verfügung auf Dauer und unentgeltlich zugewendet wurde und der Schenker dabei allenfalls Dankbarkeit vom anderen erwartete, oder ob er – im festen Glauben, die Partnerschaft werde lebenslang Bestand haben – sich vorstellte, jedenfalls faktisch und wirtschaftlich auch künftig an diesem Vermögenswert zu partizipieren. Was aber, wenn diese Hoffnung trügt? Gibt es hierfür gesetzliche Rückgewähr oder Ausgleichsmechanismen und wie sind diese ausgestaltet? Reicht insbesondere die gesetzliche Ausgleichsregelung des Zugewinnausgleichs dafür aus?

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