Steht dem Elternteil, der gegen eine Veröffentlichung vorgeht, das alleinige Sorgerecht zu, kann er das Kind auch im gerichtlichen Verfahren vertreten (§ 1629 Abs. 1 S. 1).[31] Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder bei Alleinsorge des das Recht des Kindes verletzenden Elternteils ist für eine Verfolgung von Ansprüchen eine entsprechende Sorgerechtsregelung erforderlich;[32] die Ausführungen zur Einwilligung des Kindes (siehe oben II.) gelten insoweit entsprechend.
Autor: Winfrid Burger , Vors. Richter am OLG, Zweibrücken
FF 6/2018, S. 243 - 245
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen