OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.4.2018 – 16 UF 68/18

1. Im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren gemäß § 120a ZPO ist der Partei die Aufforderung zur Erklärung, ob eine Veränderung ihrer Verhältnisse eigetreten ist, analog § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO zuzustellen.

2. Die Zustellung hat an den Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser den Beteiligten im Verfahrenskostenhilfebeschwerdeverfahren vertreten hat.

3. Eine im Nachprüfungsverfahren versäumte Zustellung ist im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.4.2018 – 13 WF 68/18

1. Der Beurteilungszeitpunkt für die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung liegt im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

2. Auf einen erfolglosen Versuch der Prozessvermeidung kann die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht gestützt werden, auch wenn die Erfolglosigkeit nicht von vornherein auf der Hand lag, sondern sich erst nach Verfahrensbeginn aus dem Verhalten des Antragsgegners ergibt.

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