§ 10 des Entwurfs des Samenspenderregistergesetzes sieht bei einer offiziellen Samenspende einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen das Spenderregister vor. Der Anwendungsbereich von § 10 ist aber sehr beschränkt und bedarf dringend einer Erweiterung sowohl für Altfälle, für andere Keimzellenspenden und Embryonenspenden als auch bezüglich des Umfangs des Auskunftsanspruchs.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge