Außerhalb eines Statusverfahrens kommt möglicherweise als Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch die Generalklausel des § 242 BGB in Betracht. Soweit die Eltern die entsprechenden Kenntnisse haben, kann zusätzlich § 1618a BGB herangezogen werden. Der BGH hat einen Auskunftsanspruch gegen den eine heterologe Insemination vornehmenden Arzt auf § 242 BGB in Verbindung mit einem Vertrag zwischen den Eltern und dem Arzt zugunsten des Kindes gestützt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich – allerdings (nur) im Zusammenhang mit dem Scheinvaterregress ablehnend zu der Heranziehung von § 242 BGB für nicht gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Auskunftsansprüche geäußert. Die Überzeugungskraft dieses Urteils ist allerdings im Hinblick auf die generelle Herleitung verschiedener Arten von Auskunftsansprüchen aus § 242 BGB sehr gering.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge