Allerdings ist – wie bereits angedeutet – das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung nicht ausnahmslos gegeben.[39] Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch nach der des EGMR können die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer betroffener Personen einer Durchsetzung dieses Rechts entgegenstehen. Es wurde bereits erwähnt, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner ersten Entscheidung zum Auskunftsanspruch gegen die Mutter die Einschränkung des Kenntnisrechts durch ein entgegenstehendes allgemeines Persönlichkeitsrechts der Mutter für möglich hielt, letztlich dann allerdings wegen ihrer Verantwortlichkeit für die Zeugung des Kindes verneinte.[40] Auch der Ehe- und Familienfrieden kann grundsätzlich einen Eingriff in dieses Kindesrecht legitimieren.[41] Allerdings reicht allein ein abstrakter Gefährdungstatbestand nicht aus.[42] Die Einschränkung muss zudem verhältnismäßig sein, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar. Darüber, ob das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung zum Kenntnisrecht, in dem es um einen Auskunftsanspruch gegen den inzwischen über achtzigjährigen vermeintlichen biologischen Erzeuger ging, die entgegenstehenden Interessen überzeugend abgewogen hat, kann man sicherlich streiten.[43]
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