Das geltende einfache deutsche Recht sieht einen Auskunftsanspruch zur Erlangung der notwendigen Kenntnisse allerdings nur in sehr begrenztem Umfang ausdrücklich vor. § 1598a BGB gewährt dem Kind einen Anspruch auf Teilnahme an einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung nur gegen seine rechtlichen Eltern.

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