Rechtliche Väter, die Zweifel an der Abstammung der ihnen rechtlich zugeordneten Kinder haben, können zur Klärung derselben die Vaterschaft innerhalb gewisser Fristen anfechten.
Die Rechtsprechung verlangt dafür jedoch einen sog. "Anfangsverdacht".[56] Einen solchen Anfangsverdacht substantiiert vorzutragen, mag unter Umständen schwer sein. Die Praxis wich auf sog. "heimliche Vaterschaftstests" aus,[57] die aber – weil das Selbstbestimmungsrecht des Kindes verletzend – als Beweismittel unzulässig sind.[58] Das Bundesverfassungsgericht sah hierin eine Verletzung des aus Art. 2 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts des rechtlichen Vaters.[59] Im Hinblick auf dabei bestehende Beweisschwierigkeiten führte der deutsche Gesetzgeber 2008 mit § 1598a BGB ein Recht der rechtlichen Eltern (und des Kindes) auf eine außergerichtliche statusunabhängige Abstammungsklärung innerhalb der rechtlichen Beziehungen ein.[60] Hiermit kann auch das Bestehen einer genetischen Verbindung der rechtlichen Mutter zum Kind geprüft werden.[61]
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