Rechtliche Väter, die Zweifel an der Abstammung der ihnen rechtlich zugeordneten Kinder haben, können zur Klärung derselben die Vaterschaft innerhalb gewisser Fristen anfechten.

Die Rechtsprechung verlangt dafür jedoch einen sog. "Anfangsverdacht".[56] Einen solchen Anfangsverdacht substantiiert vorzutragen, mag unter Umständen schwer sein. Die Praxis wich auf sog. "heimliche Vaterschaftstests" aus,[57] die aber – weil das Selbstbestimmungsrecht des Kindes verletzend – als Beweismittel unzulässig sind.[58] Das Bundesverfassungsgericht sah hierin eine Verletzung des aus Art. 2 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts des rechtlichen Vaters.[59] Im Hinblick auf dabei bestehende Beweisschwierigkeiten führte der deutsche Gesetzgeber 2008 mit § 1598a BGB ein Recht der rechtlichen Eltern (und des Kindes) auf eine außergerichtliche statusunabhängige Abstammungsklärung innerhalb der rechtlichen Beziehungen ein.[60] Hiermit kann auch das Bestehen einer genetischen Verbindung der rechtlichen Mutter zum Kind geprüft werden.[61]

[56] BGH JZ 1999, 40.
[57] Dazu näher: Sonja Orel, Heimliche Vaterschaftstests, 2007.
[59] BVerfGE 117, 202, Rn 63.
[60] Krit. zum Entwurf: Frank/Helms, Kritische Bemerkungen zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig von Anfechtungsverfahren, FamRZ 2007, 1277, 1279 (insbes. weil dem Kind damit kein Recht zur Klärung der genetischen Vaterschaft ohne vorherige Anfechtung der rechtlichen Zuordnung gegeben wird, obwohl aufgrund des vom rechtlichen Vater eingeleiteten Verfahrens feststeht, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist).
[61] Nicht aber kann sich ein solcher Anspruch gegen einen nicht rechtlichen Elternteil richten: BVerfG v. 19.4.2016, NJW 2016, 1939 (Anm. Heiderhoff 1918); FamRZ 2016, 877 (Anm. Spickhoff); Wellenhofer, JuS 2016, 1032, sowohl eine analoge Anwendung als auch eine sich aus der Verfassung ergebende Pflicht des mutmaßlichen biologischen Elternteils auf Teilnahme an einer solchen Untersuchung ablehnend.

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