Nach Jahrhunderten der Rechtszersplitterung wurde zum 1.1.1900 durch das BGB ein einheitliches Privatrecht für ganz Deutschland geschaffen.[1] Die aus der Ehe resultierenden Unterhaltspflichten waren verschuldensabhängig mit der Folge, dass ein schuldig geschiedener Ehegatte dem anderen Ehegatten als Nachwirkung der Ehe Unterhalt zahlen musste. Um dessen Höhe zu bestimmen, wurde der Fortbestand der geschiedenen Ehe fingiert, was zur sogenannten Lebensstandardgarantie[2] führte. Durch das Ehegesetz vom 6.7.1938[3] wurde hinsichtlich der Scheidung erstmals auch ein Zerrüttungstatbestand geschaffen; ein Unterhaltsanspruch nach §§ 58 ff. EheG war abhängig vom Anteil der Schuld an der Scheidung. Wen das überwiegende Verschulden an der Scheidung traf, der hatte grundsätzlich Unterhalt zu zahlen. Beweisschwierigkeiten waren vorprogrammiert und trafen im Regelfall die Ehefrau. Kam es zu einer Scheidung ohne Schuldausspruch, kam ein Unterhaltsanspruch wegen Billigkeit in Betracht (§ 61 EheG).

[1] Zu Einzelheiten Palandt/Sprau, Einleitung vor § 1 BGB, Rn 4.
[2] Klinkhammer, FamRZ 2007, 1205.
[3] RGBl. I S. 807.

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