Beim Stellenwert der gegenläufigen Kriterien ist eine Veränderung dahin erkennbar, dass der Gesichtspunkt der Eigenverantwortung des Ehegatten nach rechtskräftiger Scheidung stärker betont wird. Die Systematik des Gesetzes selbst ist dagegen unverändert geblieben; dem Grundsatz der Eigenverantwortung stehen auch weiterhin zahlreiche Unterhaltstatbestände gegenüber, die die Ausnahme (Unterhalt nach der Scheidung) eher ins Gegenteil verkehren, indem sie den Anspruch zur Regel machen. Dieses Verständnis wird erkennbar auch in der Vorschrift des § 1578b BGB zugrunde gelegt; denn wenn der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung die Ausnahme wäre, dann müsste § 1578b BGB nicht seinerseits als Einwendung (mit Darlegungs- und Beweislast aufseiten des Schuldners) ausgestaltet werden.[28] Dazu passt auch, dass die Unbilligkeit einer fortdauernden Unterhaltspflicht zu prüfen ist, nicht die Billigkeit eines unbegrenzten Anspruchs.[29]

[28] So aber BGH FamRZ 2010, 875, 877; 2008, 134; Palandt/Brudermüller, § 1578b, Rn 18.
[29] Palandt/Brudermüller, § 1578b, Rn 1 a.E.

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