Durch das UÄndG vom 31.12.2007[11] wurde die – vielfach als zu stark empfundene – Stellung des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten deutlich beschränkt durch die Einführung einer erhöhten Eigenverantwortung nach der Scheidung (§ 1569 BGB). Nach der Zielsetzung des Gesetzgebers soll ein Unterhaltsanspruch die Ausnahme und nicht mehr die Regel sein; er soll nur in Betracht kommen, wenn einer der Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB vorliegt.[12] Der Maßstab der "ehelichen Lebensverhältnisse" (§ 1578 BGB) machte bis dahin für die Unterhaltsgläubigerin den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf kaum attraktiv mit der Folge, dass der Grundsatz der Eigenverantwortung in Vergessenheit geraten war und deshalb jetzt ausdrücklich im Gesetz (§ 1569 BGB) verankert wurde. Das frühere Altersphasenmodell wurde in der vorhandenen Form abgeschafft; nunmehr wurde stärker auf den konkreten Einzelfall und tatsächlich bestehende, verlässliche Möglichkeiten der Kinderbetreuung abgestellt.[13] Für geschiedene Ehegatten wurde in § 1570 Abs. 1 BGB der Betreuungsunterhaltsanspruch neu strukturiert: Ausgangspunkt ist jetzt der Basisunterhalt von drei Jahren (Abs. 1); in Abs. 2 ist eine Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen, wobei die nacheheliche Solidarität von Bedeutung ist. "Basisunterhalt" gibt es auch bei Betreuung des nichtehelichen Kindes ebenfalls für die ersten drei Lebensjahre des Kindes (§ 1615l Abs. 2 S. 3 BGB); für die Zeit danach kommt eine Verlängerungsmöglichkeit nach Billigkeit in Betracht (§ 1615l Abs. 2 S. 4 BGB), wobei den Kindesbelangen entscheidende Bedeutung zukommt, daneben im Einzelfall aber auch elternbezogene Gründe berücksichtigt werden können, z.B. bei dauerhafter Lebensgemeinschaft und wechselseitiger Einstellung hierauf.[14]

Durch die Neufassung von § 1574 Abs. 1 BGB wurde der Aspekt der Obliegenheit stärker hervorgehoben mit der Folge, dass die Anforderungen an die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung erhöht wurden. Aus Absatz 2 der Vorschrift ergibt sich, dass eine Erwerbstätigkeit in dem früher ausgeübten Beruf grundsätzlich immer angemessen ist; demgegenüber wird im Zusammenhang mit der Angemessenheit nur noch ausnahmsweise auf die ehelichen Lebensverhältnisse verwiesen, und zwar im Rahmen einer Billigkeitsprüfung.[15] Dagegen steht der Begriff der "ehelichen Lebensverhältnisse" jetzt nicht mehr gleichrangig neben den sonstigen Merkmalen, nach denen sich eine angemessene Erwerbstätigkeit richtet (Alter, Ausbildung, berufliche Qualifikation, Gesundheitszustand). Während z.B. gute Einkommensverhältnisse in der Ehe nach früherem Recht dazu führen konnten, dass die erlernte Tätigkeit nicht mehr als angemessen angesehen wurde, kommt ihnen jetzt nicht mehr das gleiche Gewicht zu wie den sonstigen Merkmalen; sie sind nur noch – in einer zweiten Stufe – im Rahmen einer Billigkeitsprüfung als Korrektiv zu berücksichtigen und als Einwendung ausgestaltet.[16]

Die Möglichkeiten zur Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung von Unterhaltsansprüchen (bisher: §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB) wurden durch die Neufassung des § 1578b BGB – jetzt für alle nachehelichen Unterhaltstatbestände – in Form einer Billigkeitsregelung neu geregelt. Die neue Vorschrift vereinigt systematisch beide Grundprinzipien des nachehelichen Unterhalts, konkret die Eigenverantwortung einerseits und die fortwirkende nacheheliche Solidarität andererseits.[17] Anknüpfungspunkte sind die ehebedingten Nachteile als Folge einer Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung mit der Folge, dass der bedürftige Ehegatte nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann.[18] In Umsetzung einer einschlägigen Grundsatzentscheidung des BGH[19] bedeutet die geänderte Vorschrift im Ergebnis ein Ende der Lebensstandardgarantie.

Der ehebedingte Nachteil steht einer Befristung nur entgegen, wenn das Fortbestehen einer nachteiligen beruflichen Änderung als Folge der Heirat, der Rollenverteilung in der Ehe oder der Betreuung gemeinsamer Kinder anzunehmen ist. Alternativ kann (ohne Vorliegen von ehebedingten Nachteilen) der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität zu einem unbefristeten Anspruch führen.[20] Hier sind aufseiten des Berechtigten Alter, Gesundheitszustand, überobligationsmäßiger Einsatz zugunsten des Schuldners und die fehlende Möglichkeit, seine Einkommenssituation zu verbessern, zu berücksichtigen.[21] Ansonsten wird es als zumutbar angesehen, dass der Berechtigte nach Ablauf einer Übergangszeit eine Reduzierung auf seinen vor der Heirat bestehenden Lebensstandard hinnehmen muss.[22]

[11] UÄndG v. 21.12.2007, BGBl I S. 3189; s. dazu im Einzelnen Born, NJW 2008, 1.
[12] BT-Drucks 16/1830 S. 16.
[13] BT-Drucks 16/1830 S. 17.
[14] BGHZ 168, 245 = NJW 2006, 2687 = FamRZ 2006, 1362.
[15] BT-Drucks 16/1830 S. 17. Vgl. zur überobligationsmäßigen Tätigkeit BGH NJW 2005, 61 = FamRZ 2005, 23, 25.
[16] Born, NJW 2008, 1, 5 unter 4 b). Borth, FamRZ 2006, 813, 814 sieht h...

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