Dieser Entscheidung des BGH vom 13.6.2001,[39] die vielfach besprochen wurde,[40] lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehefrau hatte sich während des Zusammenlebens im Wesentlichen der Haushaltsführung und Kindeserziehung gewidmet. Sie war anfangs stundenweise berufstätig, später etwas mehr als halbtags, und zwar als selbstständige Fußpflegerin. Sie war Alleineigentümerin eines Hauses, welches den Eheleuten als Familienheim diente. Das Haus wurde nach der Scheidung verkauft, die Frau wohnte dann zur Miete. Aus dem restlichen Verkaufserlös erzielte sie Zinseinkünfte.

Der BGH hält zunächst fest, dass die Anrechnungsmethode der Gleichstellung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, wie sie sich aus dem Gesetz (§ 1360 S. 1 BGB) ergibt, nicht gerecht wird. Aus § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB wird hergeleitet, dass Kindesbetreuung mit Gewährung von Barunterhalt gleichzustellen ist. Nach Ansicht des BGH geht damit schon der Gesetzgeber davon aus, dass die ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB) nicht nur durch Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt werden und infolgedesssen eine Verbesserung erfahren.[41] Über die Qualität dieser Leistungen im Haushalt sagt der BGH nichts; er beschränkt sich auf den Hinweis, dass die Tätigkeit anderenfalls durch teure Fremdleistungen habe erkauft werden müssen, was den finanziellen Status der Eheleute verschlechtere. Auch zur Frage der Notwendigkeit einer "Monetarisierung" der Haushaltstätigkeit trifft der BGH keine abschließende Entscheidung. Er setzt – jedenfalls in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann – dieses Einkommen als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes der bisherigen Tätigkeit im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung ein. Der Wert der früheren Haushaltsleistungen soll sich danach in dem im Rahmen späterer Tätigkeit erzielten (oder erzielbaren) Einkommen widerspiegeln; als Ausnahme wird eine ungewöhnliche, vom Normalverlauf erheblich abweichende Karriereentwicklung genannt.[42]

[39] FF 2001, 135 = NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 986.
[40] Büttner, NJW 2001, 3244; Scholz, FamRZ 2001, 1061; ders., FamRZ 2003, 265; Luthin, FamRZ 2001, 1065; Miesen, FF 2001, 140; Niepmann, MDR 2001, 992; Born, FF 2001, 183; Graba, FPR 2002, 48.
[41] BGH a.a.O. unter II. 5.
[42] BGH a.a.O. unter II. 7 c).

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