1. a) Zur Auswahl eines Vormundes für unbegleitete Flüchtlinge. b) Es besteht kein Vorrang eines Berufsvormundes gegenüber der Amtsvormundschaft. (OLG Celle, Beschl. v. 18.1.2016 – 12 UF 2/16, 12 UFH 2/16, ZKJ 2016, 135 = FamRZ 2016, 647)
  2. a) Bei der Bestellung eines Vormunds für einen minderjährigen Flüchtling sind der Minderjährige, das Jugendamt, der in Aussicht genommene Amtsvormund sowie Verwandte, die sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt haben (hier: volljährige Schwester des Minderjährigen), anzuhören. b) Reist ein minderjähriger Flüchtling mit einem Verwandten nach Deutschland ein, ohne dass dieser im Besitz einer Sorgerechtsvollmacht ist, handelt es sich um einen unbegleiteten Flüchtling, der vorläufig durch das Jugendamt in Obhut zu nehmen ist. c) Soll ein Vormund durch einstweilige Anordnung bestellt werden, ist zu berücksichtigen, dass das Jugendamt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a Abs. 3 S. 1 SGBVIII berechtigt und verpflichtet ist, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des unbegleiteten Minderjährigen erforderlich sind. (KG, Beschl. v. 4.2.2016 – 3 WF 8/16, FamRZ 2016, 649 m. Anm. Hammer)

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