1. a) Notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen. Das ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei aus zu beurteilen, wobei grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der kostenverursachenden Handlung abzustellen ist und es auf die – auch unverschuldete – Unkenntnis der Partei oder ihres Rechtsanwalts von den maßgeblichen Umständen nicht ankommt (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschl. v. 26.1.2006 – III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 = FamRZ 2006, 548 [LS.]). b) Die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 23.11.2006 – I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575). (BGH, Beschl. v. 25.2.2016 – III ZB 66/15)
  2. Im Rahmen der Entscheidung nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG kann das Gericht auch von der Erhebung einzelner Positionen innerhalb der Gerichtskosten absehen. Bei der Ausübung des ihm dabei eingeräumten Ermessens hat das Gericht entsprechend § 20 FamGKG auch das Kriterium der unrichtigen Sachbehandlung zu berücksichtigen (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 20.11.2015 – 1 UF 189/15, FamRZ [LS] m. Bespr. Schneider).
  3. Die Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers für das persönliche Gespräch des Verfahrensbeistands mit dem ausländischen minderjährigen Kind zählen zu den anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandenen Aufwendungen und werden durch die Pauschalvergütung abgegolten (OLG München, Beschl. v. 28.10.2015 – 11 WF 1365/15, FamRZ 2016, 571).
  4. Bezogene Sozialleistungen wie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II gehören nicht zum für die Verfahrenswertbestimmung nach § 43 Abs. 2 FamGKG maßgeblichen "Nettoeinkommen" (OLG Celle, Beschl. v. 10.3.2016 – 10 WF 75/16).

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