1. Die Versagung der Anerkennung einer Entscheidung hinsichtlich der elterlichen Verantwortung nach Art. 23 lit. a VO (EG) Nr. 2201/2003 in einem anderen Mitgliedstaat ist unter Berücksichtigung des Kindeswohls nur bei einer offensichtlichen Verletzung des ordre public dieses Mitgliedstaats möglich. Die Inanspruchnahme einer nicht bestehenden internationalen Zuständigkeit genügt hierfür nicht (EuGH, Urt. v. 19.11.2015 – Rs. C-455/15 PPU, FamRB 2016, 137 [LS] m. krit. Bespr. Dimmler).
  2. Art. 48 EGBGB ermöglicht auch die Wahl eines nach dänischem Recht erworbenen Mittelnamens (KG, Beschl. v. 17.3.2016 – 1 W 19/15).
  3. a) Für die Beendigung der Vormundschaft gemäß §§ 1882, 1773 BGB ist gemäß Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach dem Recht des Staates, dem das Mündel angehört, seine Volljährigkeit zu bestimmen. b) Nach Art. 443 des Code civil Guineen wird ein Staatsangehöriger Guineas mit Vollendung des 21. Lebensjahres volljährig. (OLG Bremen, Beschl. v. 23.2.2016, 4 UF 186/15)

Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln

FF 6/2016, S. 260 - 264

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