Eine Schadensersatzpflicht des zum Beistand bestellten Jugendamts für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind kommt, gestützt auf § 839 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und § 1718 S. 2 BGB i.V.m. §§ 1833 Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB, in Betracht, wenn dieses nicht beachtet hat, dass das Kind wegen Erlangung einer höheren Altersgruppe und wegen Änderung der Düsseldorfer Tabelle einen höheren als in der Jugendamtsurkunde titulierten Unterhalt hätte beanspruchen können.[26]

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