Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, als aus überobligatorischer Tätigkeit stammend unberücksichtigt zu bleiben hat, kommt ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB in Betracht.[30] Die Ausübung einer auch vollschichtigen Berufstätigkeit ist lediglich ein Indiz für die Vereinbarkeit von Kindererziehung und Arbeitsmöglichkeit im konkreten Fall. Der BGH wiederholt im Einzelnen die Voraussetzungen für einen verlängerten Anspruch auf Betreuungsunterhalt, insbesondere dass an die Darlegung kindesbezogener Gründe keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind und dass auch bei anderweitiger Sicherstellung der Betreuung des Kindes die Erwerbstätigkeit zu einer überobligatorischen Belastung führen kann (siehe Anmerkung zu § 1582 BGB).

[30] BGH, Beschl. v. 1.10.2014 – XII ZB 185/13, FamRZ 2014, 1987 (m. Anm. Maurer) = FF 2014, 509 (Bericht Ey).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge