Das BVerfG[8] hat einer Beschwerde eines gegenüber zwei minderjährigen Kindern unterhaltspflichtigen Vaters gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe stattgegeben. Das Gericht hätte vor dem Ansatz eines Stundenlohns von 8,50 EUR Feststellungen zu den durch eine Aushilfstätigkeit erzielbaren Einkünften und den aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen Branchen unter Berücksichtigung der Erwerbsbiographie und persönlichen Umständen des Unterhaltsverpflichteten treffen müssen.

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