Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rahmen der vom Selbstbehalt erfassten Wohnkosten zu berücksichtigen.[10]

[10] BGH, Beschl. v. 5.2.2014 – XII ZB 25/13, FamRZ 2014, 538 (m. Anm. Seiler, S. 636). Die Entscheidung ist für die Amtliche Sammlung bestimmt.

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