Der BGH[50] bekräftigt seine ständige Rechtsprechung,[51] wonach der Wille, den Unterhaltsanspruch auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihm damit das Wesen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu nehmen, nur bei besonderen dafür sprechenden Umständen angenommen werden kann. Selbst wenn der gesetzliche Unterhaltsanspruch in verschiedener Hinsicht, vor allem in Bezug auf den Bedarf, Bedürftigkeit sowie die Leistungsfähigkeit und Dauer einschließlich einer damit verbundenen eingeschränkten Abänderbarkeit, modifiziert worden ist, folgt daraus noch nicht, dass die Vertragsparteien gänzlich von der gesetzlichen Unterhaltsregelung Abstand nehmen wollten. Dies gilt vor allem für den Kindesunterhalt.

[50] BGH, Beschl. v. 19.3.2014 – XII ZB 19/13, FF 2014, 318 (m. Anm. Kleinwegener) = FamRZ 2014, 912 (m. Anm. Borth) = NJW 2014, 1590 (m. Anm. Graba).

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