Geringere Versorgungsanwartschaften aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe werden grundsätzlich durch den Versorgungsausgleich vollständig ausgeglichen. Soweit sich der ehebedingte Nachteil geringerer Versorgungsanwartschaften auch nach der Ehezeit aufgrund der gewählten Rollenverteilung, insbesondere wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, fortsetzt, wird dieser ausgeglichen, wenn der betreuende Ehegatte zum Zwecke der freiwilligen Erhöhung seiner Altersrente und Invaliditätsabsicherung einen über den Elementarunterhalt hinausgehenden Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB erlangen kann. Der Umstand kann nicht zusätzlich als ehebedingter Nachteil im Sinne von § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB herangezogen werden.[38] Macht der Unterhaltsberechtigte Vorsorgeunterhalt nicht geltend, obwohl er ihn erlangen könnte, ist die hieraus folgende Einbuße bei der Alters- und Invaliditätsvorsorge nicht ehebedingt. Unerheblich ist, warum dies unterblieben ist.[39]

[38] BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12, FF 2014, 217 (Bericht Ey) und 365 (m. Anm. Graba, S. 438) = FamRZ 2014, 823.
[39] BGH, Beschl. v. 14.5.2014 – XII ZB 301/12, FF 2014, 365 (m. Anm. Graba, S. 438 und Bericht Ey, S. 334) = FamRZ 2014, 1276 (m. Anm. Witt).

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