Der Wert des Beschwerdegegenstands des ausschließlich auf Herausgabe des Titels gerichteten Antrags richtet sich gemäß § 61 FamFG – wie beim Vollstreckungsabwehrantrag – regelmäßig nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Die Schätzung des Wertes auf 10 % der Titelbeträge ist fehlerhaft. Es kommt nicht darauf an, ob die Forderung teilweise getilgt ist oder gegen diese aufgerechnet wurde oder sie im Laufe des Verfahrens unstreitig wurde, außer die Zwangsvollstreckung soll nach dem Antrag nur wegen eines Teilbetrags oder wegen des Restbetrags für unzulässig erklärt werden.[54]

[54] BGH, Beschl. v. 17.9.2014 – XII ZB 284/13, FF 2014, 511 (Bericht Ey) = FamRZ 2014, 1996.

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