1. Auf das seit dem Jahr 2004 anhängige Unterhaltsverfahren kam wegen Art. 111 FGG-RG das bis zum 1.9.2009 geltende Prozessrecht zur Anwendung. Die in der Entscheidung angesprochenen Problembereiche liegen im Bereich der Familienstreitsachen des FamFG nicht anders.

Gemäß §§ 112, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG gelten in Ehe- und Familienstreitsachen die Allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. Die analoge Anwendung der §§ 520 Abs. 2 S. 2 und 3 sowie 522 Abs. 1 S. 1, 2 und 4 ZPO im Rechtsmittelverfahren in Ehe- und Familienstreitsachen folgt aus § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG.

So hat der BGH entschieden, dass für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung nach § 117 FamFG im Wesentlichen die Anforderungen heranzuziehen sind, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO gelten. Notwendig ist mithin die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten wird und in welchem Umfang der angefochtene Beschluss abgeändert werden soll. Lässt sich dies der Beschwerdebegründung bzw. den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsätzen eindeutig entnehmen, schadet auch ein unterbliebener Sachantrag nicht. In analoger Anwendung des § 140 BGB kann sogar die Umdeutung des schriftsätzlichen Vorbringens in eine Beschwerdebegründung in Betracht kommen.[1] Diese Rechtsprechung führt der BGH im entschiedenen Fall fort.

Für die Praxis kann indes nur angeraten werden, im Fall eines in einer Familienstreitsache zu führenden Rechtsmittels einen Sachantrag eindeutig zu fassen und sich nicht auf den unsicheren Weg einer Auslegung des schriftsätzlichen Vorbringens oder gar der Umdeutung zu begeben. Im vom BGH entschiedenen Fall hätte ein formulierter Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren an das Familiengericht zurückzuverweisen, dies begründet mit der fehlerhaften Anwendung des Verfahrensrechts durch das FamG, zur notwendigen Eindeutigkeit des Rechtsmittelbegehrens geführt.

2. Wichtig ist die Aussage im weiteren Leitsatz, dass ein unbezifferter Antrag grundsätzlich auch noch in der Beschwerdeinstanz gestellt werden kann. Von einem Beteiligten, der sein Begehren im Wege des Stufenantrags verfolgt, kann erst dann die Bezifferung seines Leistungsanspruchs verlangt werden, wenn er auf der Grundlage der Auskunft dazu in die Lage versetzt worden ist. Eine solche Verfahrenssituation kann sich auch noch in der Beschwerdeinstanz stellen.

Dazu ist die Rechtsprechung des BGH zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs bedeutsam. Danach wird der Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht durch die Abgabe von Teilauskünften erfüllt. Erfüllt ist der Auskunftsanspruch bei einem solchen Auskunftsverhalten erst dann, wenn der Auskunftspflichtige sämtliche Teilauskünfte erteilt und erklärt hat, die Gesamtheit der Teilauskünfte stelle die Erfüllung des Auskunftsanspruchs insgesamt dar und weitere Einkünfte seien nicht vorhanden:[2]

Der Blick auf die Praxis in Auskunftsverfahren zum Unterhalt dürfte vielfach die Feststellung rechtfertigen, dass Erfüllungswirkung nach Maßgabe der vorgestellten BGH-Rechtsprechung in vielen Fällen nicht erreicht worden sein dürfte. Häufig genug wird in den Verfahren – wie im Fall des BGH – ein Konvolut von Belegen übergeben. Eine systematische Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, die dem Unterhaltsberechtigten die Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ermöglichen kann, ist dies nicht.

Geht der der Widrigkeiten eines Auskunftsverfahrens überdrüssige Antragsteller indes in nicht ausreichender Kenntnis der maßgeblichen Verhältnisse in die Leistungsstufe über, riskiert er, bei späterer besserer Erkenntnis eines Teils seines Anspruchs verlustig zu gehen. Hat nach einem Auskunftsverlangen eine Bezifferung stattgefunden, ist eine nachträgliche Erhöhung für rückwärtige Zeiträume ausgeschlossen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht mit einer Erhöhung rechnen musste.[3]

Bleibt der Auskunftsberechtigte im Rahmen des erhobenen Stufenantrags untätig, kann ihm nach Lage des Falles möglicherweise entgegengehalten werden, er habe für bestimmte Zeiträume in der Vergangenheit sein Recht auf Zahlung von Unterhalt gemäß § 242 BGB verwirkt.[4]

Ohne den Weg des Stufenantrags zu wählen, kann sogleich der Leistungsantrag verfolgt werden, wenn mit hinreichender Substanz ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen in bestimmter Höhe vorgetragen werden kann. Um dem Vorhalt, eine Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt zu haben, zu begegnen, sollte der Vortrag durch indizielle Umstände, etwa unter Bezugnahme auf Einkünfte aus einem Steuerbescheid oder ähnliche Unterlagen, substanziiert werden. Ob sich diese Behauptung letztendlich im Verfahren erweist, ist dann eine Frage der Begründetheit. Ist dementsprechend substanziierter Vortrag gehalten, kann der Antragsgegner diesen nicht allein mit Nichtwissen bestreiten. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Parte...

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