1. Mit der vorliegenden Entscheidung greift der BGH erneut streitige Fragen in Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Versteigerungserlöses auf, bestätigt teilweise seine bisherige Rechtsprechung und trägt darüber hinaus einem praktischen Bedürfnis Rechnung, indem der Ersteher als früherer Miteigentümer nicht zwingend den auf ihn entfallenden Anteil des Bargebots zum Verteilungstermin zahlen muss. Damit ergeben sich zumindest grundsätzlich erhebliche Vereinfachungen im Rahmen der Teilungsversteigerung, die die Praxis im Rahmen der Prüfung, ob ein Teilungsversteigerungsverfahren sinnvoll ist oder nicht, berücksichtigen muss.

2. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Ehemann und Miteigentümer das Objekt ersteigert und unter Berichtigung des geringsten Gebots lediglich das hälftige Bargebot zum Verteilungstermin gezahlt. Er hatte des Weiteren seinen Antrag auf Einwilligung in die Herauszahlung rechnerisch auf den ihn entfallenden hälftigen Anteil beschränkt.

3. Die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft erfolgt gemäß § 753 Abs. 1 S. 1 BGB durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung des nach Abzug der Versteigerungskosten und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten verbleibenden Überschusses. Die Bruchteilsgemeinschaft setzt sich im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fort. Hieraus steht den Miteigentümern zum Zeitpunkt des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich im Rahmen des bisherigen Gemeinschaftsverhältnisses zu. Dem Recht, die jederzeitige Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft zu verlangen, wird hierbei ein Vorrecht eingeräumt. Ansprüche aus Rechtsverhältnissen, die dem Gemeinschaftsverhältnis nicht entstammen, können grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, damit eine Auseinandersetzung nicht verhindert wird.

Die Ehefrau hatte vorliegend Ansprüche auf Zugewinnausgleich gegenüber dem Ersteher geltend gemacht. Ein mögliches Zurückbehaltungsrecht ist hierbei nicht bereits wegen fehlender Gegenseitigkeit der Forderung auszuschließen. In der Entscheidung des BGH vom 20.2.2008[1] wollte der Ersteher wegen des gegen ihn gerichteten Anspruchs auf Berichtigung des Bargebots mit einer gegen die Ehefrau bestehenden Zugewinnausgleichsforderung aufrechnen. Die Gegenseitigkeit war hier deshalb zu verneinen, weil der Anspruch auf Berichtigung des Bargebots nicht der Ehefrau als ehemalige Miteigentümerin zustand, sondern der Bruchteilsgemeinschaft ungeteilt.

Gleichwohl bestätigt der BGH in der vorliegenden Entscheidung, dass ein Zurückbehaltungsanspruch zu verneinen ist, da das Recht eines Teilhabers nach § 749 Abs. 1 BGB, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, grundsätzlich nicht durch die Geltendmachung von Gegenrechten, die nicht in der Gemeinschaft wurzeln, beeinträchtigt werden darf.[2] Eine Einschränkung kann sich systematisch in der zeitlichen Abfolge nur dann ergeben, wenn die Bruchteilsgemeinschaft bereits aufgehoben war und mithin der Vorrang der Auseinandersetzung dem Zurückbehaltungsrecht nicht mehr entgegensteht. Dies war in der vorgenannten Entscheidung vom 15.11.1989 der Fall, weil der Erlös bereits aufgeteilt war und treuhänderisch auf Rechtsanwaltsanderkonten hinterlegt war. Die Aufteilung war bereits abgeschlossen.

Der Begründung des BGH in der vorliegenden Entscheidung steht lediglich das Urt. v. 17.11.1999[3] "im Wege", da der Senat in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass bereits mit der Hinterlegung des Versteigerungserlöses die Bruchteilsgemeinschaft aufgelöst worden ist. Damit wäre bereits mit der Hinterlegung die Möglichkeit der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten eröffnet gewesen. Korrigierend hatte der Senat bereits mit der o.g. Entscheidung vom 20.2.2008 eine Verrechnungsmöglichkeit mit der Zugewinnausgleichsforderung mangels Gegenseitigkeit verneint.[4]

Auch in der vorliegenden Entscheidung lässt der Senat die Frage, ob die Hinterlegung die Bruchteilsgemeinschaft bereits auflöst, ausdrücklich dahinstehen und begründet dies lediglich mit dem "weichen" Argument, dass der Senat in der damaligen Entscheidung in der vollzogenen Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft den Grund dafür sah, die Zustimmung zur Auszahlung nicht weiter gegenüber gemeinschaftsfremden Rechtsverhältnissen zu privilegieren. Eindeutiger wäre es gewesen, die lediglich erfolgte Hinterlegung gerade nicht als Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft anzusehen, sondern erst die Verteilung des Überschusses. Dahinstehen konnte die Frage vorliegend allenfalls deshalb, weil die Surrogation sich vorliegend nicht an dem hinterlegten Betrag fortsetzte, sondern die Forderung gegen den Ersteher gemäß § 118 Abs. 1 ZVG auf die früheren Eigentümer zu je ½ "unverteilt" übergegangen ist.

4. Die für die Praxis der Familienrechtler weitergehende Bedeutung hat die Entscheidung jedoch in der klaren Feststellung, dass es einer vorherigen vollständigen Berichtigung des Bargebotes durch den erstehenden Ehegatten unter den nachfolgenden...

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