1. a) Der verfassungsgerichtlichen Überprüfung eines Sorgerechtsentzugs liegen besondere Maßstäbe zugrunde. Die Annahme einer – die Trennung des Kindes von den Eltern allein rechtfertigenden – Kindeswohlgefährdung unterliegt strengen Voraussetzungen. b) Damit verbunden sind hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung, die grundsätzlich auch im fachgerichtlichen Eilverfahren gelten. c) Gerichtliche Entscheidungen über eine die Trennung des Kindes von den Eltern vorbereitende Sorgerechtsentziehung unterliegen intensiver Überprüfung durch das BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 7.4.2014 – 1 BvR 3121/13).
  2. Auf ein Umgangsrechtsverfahren, das vor dem 31.12.2006 formell rechtskräftig abgeschlossen worden ist, ist § 580 Nr. 8 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 2 FamFG nicht anzuwenden (§ 35 EGZPO), sodass eine später ergangene Entscheidung des EuGHMR die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens nicht zu begründen vermag (BGH, Beschl. v. 19.3.2014 – XII ZB 511/13).
  3. Sofern ein hochbegabtes Kind aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten "unbeschulbar" ist, die allein sorgeberechtigte Kindesmutter eine erforderliche Begutachtung aber verhindert, kann ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Bereich der Gutachtenerstattung entzogen werden (OLG Hamm, Beschl. v. 17.2.2014 – UFH 1/14, NZFam 2014, 383 [Finke]).
  4. Hat das Familiengericht wegen Gefährdung des Kindeswohls Teilbereiche der elterlichen Sorge entzogen und bestimmt, wo das Kind seinen weiteren Lebensmittelpunkt haben soll, ist für die Übertragung auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger kein Raum (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.11.20134 – 6 UF 118/13, FamRZ 2014, 670).

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