▪ | Ansprüche auf Zahlung einer Morgengabe,[103] |
▪ | Anspruch auf Herausgabe eines Bonusheftes für die zahnärztliche Behandlung[104] oder von sonstigen Krankenversicherungsunterlagen des gemeinsamen Kindes,[105] |
▪ | Ansprüche auf Mitwirkung am Abschluss eines Darlehensvertrages,[106] |
▪ | Ansprüche aus einer Darlehensgewährung zwischen Ehegatten, |
▪ | Ansprüche aus einer für den Ehepartner übernommenen Bürgschaft, §§ 774, 775 BGB,[107] |
▪ | Ansprüche aus Auftragsrecht, z.B. aus Treuhandverhältnissen oder Vermögensverwaltung für den anderen Ehegatten,[108] |
▪ | Anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch gemäß §§ 129 ff. InsO wegen Unterhaltszahlungen zwischen Eheleuten,[109] |
▪ | Anspruch auf Übertragung eines Schadensfreiheitsrabatts,[110] |
▪ | Ansprüche aus vertraglich vereinbarten Unterhaltsansprüchen zwischen Ehegatten, die nicht auf einer gesetzlichen Grundlage i.S.d. § 231 Abs. 1 Nr. 1, 2 FamFG beruhen, |
▪ | Ansprüche auf Ausgleichszahlung eines Ehegatten bei einseitiger Aufteilung des ehelichen Haushalts i.S.d. § 1568b BGB, die zu einer wertmäßig ungleichen Verteilung der Haushaltssachen geführt hat, soweit sich nicht ein Anspruch aus § 1568b BGB ergibt; ein solcher wäre § 200 FamFG zuzuordnen,[111] |
▪ | Ansprüche gegen den ehemaligen Ehegatten auf Zahlung einer tatsächlich oder vermeintlich im Rahmen einer Haushaltsteilung vereinbarten Ausgleichszahlung.[112] |
Nicht unter § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG fallen
▪ | Ansprüche aus § 1361b Abs. 3 BGB, solche sind Ehewohnungssachen nach § 200 FamFG,[113] |
▪ | Ansprüche aus Mietverträgen, die zum Zwecke der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung gemäß § 1568a BGB geschlossen wurden,[114] |
▪ | Ansprüche auf Rückzahlung eines von den ehemaligen Schwiegereltern an ihr ehemaliges Schwiegerkind geleistetes Darlehen, sofern das Darlehen allein wegen Zahlungsverzuges gekündigt wurde.[115] |
Streitig ist die Einordnung von
▪ | Ansprüchen auf Besitzschutz,[116] |
▪ | Ansprüchen auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung des Schuldners auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht (§ 302 Nr. 1 InsO), z.B. einer Unterhaltspflichtverletzung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB.[117] |
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