Ansprüche auf Zahlung einer Morgengabe,[103]
Anspruch auf Herausgabe eines Bonusheftes für die zahnärztliche Behandlung[104] oder von sonstigen Krankenversicherungsunterlagen des gemeinsamen Kindes,[105]
Ansprüche auf Mitwirkung am Abschluss eines Darlehensvertrages,[106]
Ansprüche aus einer Darlehensgewährung zwischen Ehegatten,
Ansprüche aus einer für den Ehepartner übernommenen Bürgschaft, §§ 774, 775 BGB,[107]
Ansprüche aus Auftragsrecht, z.B. aus Treuhandverhältnissen oder Vermögensverwaltung für den anderen Ehegatten,[108]
Anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch gemäß §§ 129 ff. InsO wegen Unterhaltszahlungen zwischen Eheleuten,[109]
Anspruch auf Übertragung eines Schadensfreiheitsrabatts,[110]
Ansprüche aus vertraglich vereinbarten Unterhaltsansprüchen zwischen Ehegatten, die nicht auf einer gesetzlichen Grundlage i.S.d. § 231 Abs. 1 Nr. 1, 2 FamFG beruhen,
Ansprüche auf Ausgleichszahlung eines Ehegatten bei einseitiger Aufteilung des ehelichen Haushalts i.S.d. § 1568b BGB, die zu einer wertmäßig ungleichen Verteilung der Haushaltssachen geführt hat, soweit sich nicht ein Anspruch aus § 1568b BGB ergibt; ein solcher wäre § 200 FamFG zuzuordnen,[111]
Ansprüche gegen den ehemaligen Ehegatten auf Zahlung einer tatsächlich oder vermeintlich im Rahmen einer Haushaltsteilung vereinbarten Ausgleichszahlung.[112]

Nicht unter § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG fallen

Ansprüche aus § 1361b Abs. 3 BGB, solche sind Ehewohnungssachen nach § 200 FamFG,[113]
Ansprüche aus Mietverträgen, die zum Zwecke der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung gemäß § 1568a BGB geschlossen wurden,[114]
Ansprüche auf Rückzahlung eines von den ehemaligen Schwiegereltern an ihr ehemaliges Schwiegerkind geleistetes Darlehen, sofern das Darlehen allein wegen Zahlungsverzuges gekündigt wurde.[115]

Streitig ist die Einordnung von

Ansprüchen auf Besitzschutz,[116]
Ansprüchen auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung des Schuldners auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht (§ 302 Nr. 1 InsO), z.B. einer Unterhaltspflichtverletzung i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB.[117]
[103] BGH FamRZ 2010, 533, 535; Wever, a.a.O., Rn 26a.
[106] Wever, a.a.O., Rn 26a.
[107] Johannsen/Henrich/Jaeger, § 266 FamFG Rn 12.
[108] Wever, a.a.O., Rn 26a.
[110] AG Olpe FamRZ 2010, 919.
[111] Musielak/Borth, § 266 FamFG Rn 11.
[113] OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1980.
[114] Wever, FF 2012, 427, 433.
[116] Vgl. Wever, a.a.O., Rn 26a; dagegen AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg NJW 2010, 2445.

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