Erfasst sind

Ansprüche aus BGB-Innengesellschaften zwischen Ehegatten, z.B. bei einer Praxis eines freiberuflich Tätigen oder einem Gewerbe,[92]
Ansprüche aus dem sonstigen Gesellschaftsrecht,[93]
Ansprüche zwischen Ehegatten aus einem Kooperationsvertrag nach Erbringung von Arbeitsleistungen für den anderen Ehegatten, ohne dass Abgaben zur Sozialversicherung abgeführt werden.[94]
[94] Musielak/Borth, § 266 BGB Rn 11.

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