Erfasst sind
▪ | sog. Ehestörungsverfahren, mithin Anträge nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zur Abwehr von Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe, unabhängig davon, ob sich der Anspruch gegen den Ehegatten oder einen Dritten richtet,[50] |
▪ | aus den Ehestörungsverfahren sich ergebende Schadensersatzansprüche.[51] |
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