Erfasst sind

sog. Ehestörungsverfahren, mithin Anträge nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zur Abwehr von Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe, unabhängig davon, ob sich der Anspruch gegen den Ehegatten oder einen Dritten richtet,[50]
aus den Ehestörungsverfahren sich ergebende Schadensersatzansprüche.[51]
[50] BT-Drucks 16/6308, S. 262 f.; Keidel/Giers, § 266 FamFG Rn 10; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 705.
[51] BT-Drucks 16/6308, S. 262; Haußleiter, § 266 FamFG Rn 25; Sanders, FF 2005, 12.

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