Vergleichsweise unproblematisch sind die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf den Versorgungsausgleich in laufenden Verfahren.

Gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG dauert die Ehezeit vom ersten des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ist folglich die Ehezeit immer bereits beendet. Wenn sich nach dem Ende der Ehezeit rechtliche oder tatsächliche Veränderungen ergeben, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind diese gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG im laufenden Verfahren zu berücksichtigen. Soweit also die Ehezeit am 30.6.2014 oder vorher endete, die Eheleute mindestens ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind und spätestens im Laufe des zweiten Jahres nach dessen Geburt geheiratet haben – sonst fällt die Änderung nicht in die Ehezeit[7] –, führt die Gesetzesänderung zu einer rückwirkenden Veränderung der Höhe der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Für den betroffenen Ehegatten muss ggfs. eine neue Rentenauskunft bei der gesetzlichen Rentenversicherung eingeholt werden. Zur Vermeidung eines etwaigen Abänderungs- oder Beschwerdeverfahrens dürfte sinnvoll sein, auf ein Aussetzen des Verfahrens bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung hinzuwirken.

Liegt die Entscheidung bereits vor, ist aber noch nicht rechtskräftig geworden, sollte Beschwerde gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegt werden. Da gemäß § 228 FamFG in Versorgungsausgleichssachen § 61 FamFG nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung gilt, muss der Beschwerdewert von 600,00 EUR nicht überschritten werden. Rechtliche Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken, sind in jeder Lage des Verfahrens – auch noch im Verfahren der Rechtsbeschwerde – zu berücksichtigen.[8]

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, kein Rechtsmittel einzulegen, sondern die Entscheidung rechtskräftig werden zu lassen und später ein Abänderungsverfahren einzuleiten. Wie sich dem Wortlaut des § 225 Abs. 2 FamFG entnehmen lässt, kommt es hinsichtlich der Veränderungen darauf an, dass sich diese nach dem Ende der Ehezeit ergeben haben. Anders als in Unterhaltsverfahren kommt es nicht auf das Ende der mündlichen Verhandlung an.[9] Ratsam erscheint eine solche Vorgehensweise aber nicht. Statt das Versorgungausgleichsverfahren zeitnah zu einem endgültigen Abschluss zu bringen, würden die Beteiligten auf ein späteres Abänderungsverfahren verwiesen und müssten von sich aus – eine Abänderung erfolgt nur auf Antrag – rechtzeitig vor Rentenbeginn tätig werden. Zudem wird teilweise doch auf den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgestellt und darauf, dass Veränderungen, die nach Ende der Ehezeit aber vor Eintritt der Rechtskraft eintreten, im Erstverfahren zu berücksichtigen sind.[10] Es besteht also das Risiko, dass trotz des Gesetzeswortlautes ein späterer Abänderungsantrag zurückgewiesen wird mit Hinweis auf die versäumte Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Außerdem kann ein späterer Abänderungsantrag an der Wesentlichkeitsgrenze (hierzu siehe unten III. 5.) scheitern. Der sicherere Weg ist also, Beschwerde einzulegen.

[7] Für die ersten 12 Monate waren bereits nach altem Recht Kindererziehungszeiten angerechnet worden, die Änderung betrifft also das zweite Jahr der Kindererziehung, siehe unten (III.4.).
[8] BeckOK/Hahne, Stand: 1.1.2014, § 225 FamFG Rn 8; Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 225 Rn 6.
[9] MüKo-FamFG/Stein, 1. Aufl. 2010, § 225 FamFG Rn 23.
[10] Z.B. BeckOK/Hahne, § 225 FamFG Rn 7; Musielak/Borth/Borth/Grandel, 4. Aufl. 2013, § 225 Rn 8.

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