Nach § 56 Abs. 1, Abs. 5 SGB VI werden einem Elternteil, der ein oder mehrere Kinder erzogen hat – es muss nicht zwingend die Mutter sein, auch wenn meist von "Mütter"rente die Rede ist – Kindererziehungszeiten angerechnet für die ersten 36 Monate nach der Geburt. Gemäß § 249 Abs. 1 SGB VI (in der bis 30.6.2014 geltenden Fassung) endet aber für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder die Kindererziehungszeit bereits zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Alle Elternteile, die vor 1992 geborene Kinder haben, erhielten also nur Kindererziehungszeiten für ein Jahr gutgeschrieben statt für drei Jahre. Mit dem "Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung" soll zwar keine Gleichstellung, aber eine Annäherung für diese Elternteile herbeigeführt werden:

In § 249 Abs. 1 SGB VI n.F.[1] wird die anrechenbare Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind auf 24 Monate erhöht. Nach § 307d SGB VI n.F.[2] soll sich – soweit am 30.6.2014 ein Anspruch auf Rente bestand – der Zuschlag für die Kindererziehung für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind um einen persönlichen Entgeltpunkt erhöhen. Voraussetzung ist, dass in der Rente bereits eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht (§ 307d Abs. 1 SGB VI n.F.). Diese Regelungen sollen zum 1.7.2014 in Kraft treten.

Gemäß § 70 Abs. 2 SGB VI werden für jeden Kalendermonat der Kindererziehungszeit 0,0833 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich auch zusätzlich zu den Entgeltpunkten aus anderen Beitragszeiten angerechnet, allerdings erfolgt eine Begrenzung auf den Höchstwert, der sich ergibt, wenn Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt worden sind. Elternteile, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, erhalten also für ein Jahr Kindererziehung einen Entgeltpunkt (0,9996) mehr an Rentenanwartschaften. Ein Entgeltpunkt entspricht aktuell 28,14 EUR (West) bzw. 25,74 EUR (Ost) monatlicher Rente.[3]

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten soll demjenigen Elternteil zustehen, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit zugeordnet wurde – dies aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität. Es wird eine pauschale Anrechnung vorgenommen, die insbesondere an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten anknüpft.[4] Ist das Kind vor Beginn des 12. Kalendermonats nach Ablauf des Geburtsmonats verstorben – alle weiteren Veränderungen während des zweiten Lebensjahres bleiben außer Betracht –, besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten.[5] Von der Neuregelung profitieren auch Hinterbliebene, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits eine Hinterbliebenenrente beziehen, in der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigt worden war.[6]

[1] Vgl. BT-Drucks 25/14, S. 3.
[2] Vgl. BT-Drucks 25/14, S. 5.
[3] Vgl. FamRZ 2014, 181.
[4] BT-Drucks 25/14, S. 21.
[5] BT-Drucks 25/14, S. 21.
[6] BT-Drucks 25/14, S. 22.

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